§ 3 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. Abschnitt
§ 3 LKJHG – Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.
(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales regelt durch Satzung insbesondere
- 1.den Umfang des Beschlussrechts des Landesjugendhilfeausschusses,
- 2.die Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Verbandsversammlung in Fragen der Jugendhilfe,
- 3.die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.