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§ 3 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 3 LKJHG – Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.

(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales regelt durch Satzung insbesondere

  1. 1.
    den Umfang des Beschlussrechts des Landesjugendhilfeausschusses,
  2. 2.
    die Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Verbandsversammlung in Fragen der Jugendhilfe,
  3. 3.
    die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.