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§ 24 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 24 LKJHG – Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts

(1) Über § 56 Absatz 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts nach §§ 1835, 1844, 1847, jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2, §§ 1848, 1849, 1850, 1851 Nummer 1 bis 3, §§ 1852, 1853, 1854 Nummer 1 bis 5 und 7, jeweils in Verbindung mit § 1799 Absatz 1, sowie § 1799 Absatz 2 und § 1859 Absatz 1 in Verbindung mit § 1801 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgenommen. Dasselbe gilt bei § 1854 Nummer 6 in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 BGB, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt. Anstelle der Rechnungslegung bei der Beendigung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft nach § 1873 Absatz 1 in Verbindung mit § 1807 BGB genügt die Einreichung einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen mit Ausgaben sowie der Vermögensentwicklung, soweit das Familiengericht oder Betreuungsgericht nicht im Einzelfall etwas anderes anordnet.

(2) Die zum Betreuer bestellte Behörde ist in gleicher Weise von der Aufsicht des Betreuungsgerichts befreit.