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§ 14 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Leistungen der Jugendhilfe

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 14 LKJHG – Jugendarbeit

(1) Die Jugendarbeit soll junge Menschen zu eigenverantwortlichem, gesellschaftlichem und politischem Handeln befähigen sowie jugendspezifische Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen. Sie soll dazu beitragen, dass die Jugendlichen ihre persönlichen Lebensbedingungen und die ihnen zu Grunde liegenden sozialen, ökonomischen und ökologischen Zusammenhänge erkennen und mitgestalten sowie kulturelle, soziale und politische Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch verarbeiten und einbringen.

(2) Die Jugendarbeit wendet sich als gleichrangiger Bildungs- und Erziehungsbereich in der Jugendhilfe mit ihren Angeboten in der Regel an alle jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr. Sie ist neben Familie, Schule und Beruf ein eigenständiges Sozialisationsfeld.

(3) Jugendarbeit ist durch Freiwilligkeit, Selbstorganisation, Ganzheitlichkeit, Wertorientierung und Ehrenamtlichkeit, durch demokratische Gliederung ihrer Verbände, Pluralität ihrer Träger und deren Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet.

(4) Jugendarbeit findet statt in Veranstaltungen, Diensten, Einrichtungen und Aktivitäten freier und öffentlicher Träger, insbesondere in örtlichen, regionalen und überregionalen Gruppen, Initiativen und Verbänden der Jugend und ihren Zusammenschlüssen.

(5) Eine wesentliche Verpflichtung der Jugendarbeit ist die Unterstützung und Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten, insbesondere bei den freien Trägern. Berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten der Jugendarbeit sind unverzichtbar und ergänzen einander.

(6) Die Träger der Jugendarbeit vertreten Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen in der Öffentlichkeit, wirken bei der Schaffung jugendfreundlicher Lebensbedingungen mit und wirken auf den Abbau von Benachteiligungen hin.

(7) Für die Förderung der Jugendarbeit gilt das Jugendbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.