§ 8 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags
§ 8 LKJHG – Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte
(1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Kultusministerium und das Sozialministerium. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche ergibt sich aus der Geschäftsbereichsabgrenzung der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Obersten Landesjugendbehörden berufen zur Beratung der Landesregierung Beiräte.
(3) Die Beratung der Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendhilfe ist Aufgabe des Landesjugendkuratoriums nach § 15 des Jugendbildungsgesetzes.