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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)

Vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J)

Zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. November 2022 (GVBl. S. 680)

Es erlassen auf Grund von

  1.  

    Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503),

    die Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss sowie

  2.  

    Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), geändert durch § 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962),

    das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen

folgende Verordnung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Einheitliche Ausbildung, Bezeichnungen der Prüfungen1
Inhalte der Prüfungen2
Unabhängigkeit der Prüfer3
Einzelnoten, Gesamtnoten und Prüfungsgesamtnoten4
  
Zweiter Teil 
Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen 
  
Allgemeines5
Landesjustizprüfungsamt6
Prüfungsausschüsse7
Ausschluss von der Teilnahme8
Rücktritt und Versäumnis9
Verhinderung, Unzumutbarkeit10
Unterschleif, Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsbereichs, Täuschungs- und Beeinfussungsversuch11
Mängel im Prüfungsverfahren12
Nachteilsausgleich13
Nachprüfungsverfahren14
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung15
  
Dritter Teil 
Erste Juristische Prüfung 
  
§ 16 JAPO 
Inhalt, Zweck und Bedeutung der Prüfung 
  
Prüfungsgesamtnote, Abschlusszeugnis und Bezeichnung17
  
1. Abschnitt 
Erste Juristische Staatsprüfung 
  
Prüfungsgebiete18
Prüfungsausschuss19
Prüfungsorte und Örtliche Prüfungsleiter20
Prüfer21
Universitätsstudium22
Ordnungsgemäßes Studium23
Leistungsnachweise24
Praktische Studienzeiten25
Zeitpunkt der Prüfung; Meldefrist26
Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung27
Schriftliche Prüfung28
Rechtsfolgen der Verhinderung29
Bewertung der Prüfungsarbeiten30
Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung31
Mündliche Prüfung32
Bewertung der mündlichen Prüfung33
Prüfungsgesamtnote34
Prüfungsbescheinigung35
Wiederholung der Prüfung36
Freiversuch37
  
2. Abschnitt 
Juristische Universitätsprüfung 
  
Allgemeine Vorschriften38
Schwerpunktbereiche39
Prüfungsleistungen; Wiederholung40
Freiversuch und Notenverbesserung41
Prüfungsbescheinigung42
Anerkennung ausländischer Prüfungen43
  
Vierter Teil 
Vorbereitungsdienst 
  
Ziel des Vorbereitungsdienstes44
Leitung des Vorbereitungsdienstes45
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst46
Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare47
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes48
Pflichtwahlpraktikum49
Arbeitsgemeinschaften, Einführungslehrgänge und sonstige Lehrgänge50
Gastreferendare51
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte52
Urlaub; Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst53
Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit53a
Ausbildungszeugnisse54
Entlassung55
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst56
  
Fünfter Teil 
Zweite Juristische Staatsprüfung 
  
Zweck und Bedeutung der Prüfung57
Prüfungsgebiete58
Prüfungsausschuss59
Prüfer60
Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung61
Schriftliche Prüfung62
Rechtsfolgen der Verhinderung63
Bewertung der Prüfungsarbeiten; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung64
Mündliche Prüfung65
Bewertung der mündlichen Prüfung66
Prüfungsgesamtnote67
Prüfungszeugnis68
Festsetzung der Platznummern69
Wiederholung der Prüfung; Ergänzungsvorbereitungsdienst70
Zweite Wiederholung der Prüfung; Wiederholung zur Notenverbesserung71
  
Sechster Teil 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsregelungen72
Inkrafttreten73