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§ 61 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61 JAPO – Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung

(1) Die Rechtsreferendare haben an der gegen Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilzunehmen, im Falle der vollständigen oder teilweisen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit an der gegen Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 53a Abs. 3 Satz 2 beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Wer aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an dieser Prüfung teilnimmt, für den gilt sie als abgelegt und nicht bestanden.

(2) Die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung erfolgt durch den jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts. Für die Entscheidung über die Zulassung gilt § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 entsprechend. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Rechtsreferendaren schriftlich mitzuteilen. Für die Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung gilt § 64 Abs. 3.

(3) Die Erklärung oder die Bestimmung des Berufsfelds gemäß § 48 Abs. 6 gilt als unwiderrufliche Wahl des Berufsfelds für die Prüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen.

(4) Die Pflicht zur Teilnahme an der Prüfung in dem in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Prüfungstermin wird auch durch eine Entlassung oder ein sonstiges Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst nach Beginn des Ausbildungsabschnitts nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht aufgehoben. In diesem Fall ist der Antrag auf Zulassung spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen, sofern noch keine Zulassung durch den jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgt ist. Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gelten entsprechend. Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Zulassung nicht beantragt und an der Prüfung nicht teilnimmt, hat diese Gründe beim Landesjustizprüfungsamt unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. Im Fall einer Krankheit ist der Nachweis durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu erbringen. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Prüfungstermins ein Monat verstrichen ist.