§ 38 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 2. Abschnitt – Juristische Universitätsprüfung
§ 38 JAPO – Allgemeine Vorschriften
Die Universitäten führen die Juristische Universitätsprüfung selbstständig und in eigener Verantwortung durch. Sie regeln die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und die Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Studienordnungen gemäß Art. 58 BayHSchG und durch Hochschulprüfungsordnungen gemäß Art. 61 BayHSchG.