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§ 38 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 2. Abschnitt – Juristische Universitätsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 JAPO – Allgemeine Vorschriften

Die Universitäten führen die Juristische Universitätsprüfung selbstständig und in eigener Verantwortung durch. Sie regeln die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und die Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Studienordnungen gemäß Art. 58 BayHSchG und durch Hochschulprüfungsordnungen gemäß Art. 61 BayHSchG.