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§ 7 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 JAPO – Prüfungsausschüsse

(1) Für die Staatsprüfungen wird je ein Prüfungsausschuss bestellt. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter des Landesjustizprüfungsamtes. Die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar mit Ausnahme der Professoren (§ 19 Satz 1 Nr. 2) durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat. Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet außer durch Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer

  1. 1.

    bei Professoren (§ 19 Satz 1 Nr. 2) mit dem Ausscheiden aus der juristischen Fakultät, von der sie bestellt wurden; der Eintritt in den Ruhestand gilt nicht als Ausscheiden,

  2. 2.

    im Übrigen mit der Vollendung des 70. Lebensjahres.

An einem zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Prüfungsausschuss noch nicht abgeschlossenen Prüfungstermin kann das ausscheidende Mitglied noch als Prüfer mitwirken. Auf die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse findet § 3 entsprechende Anwendung.

(2) Die Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Sie wählen die Prüfungsaufgaben aus,

  2. 2.

    sie konkretisieren im Einzelfall den Prüfungsstoff für die schriftliche und mündliche Prüfung,

  3. 3.

    sie entscheiden über die Zulassung von Hilfsmitteln,

  4. 4.

    sie entscheiden in den Fällen der §§ 11 und 12,

  5. 5.

    sie entscheiden über den Erlass der Nachfertigung von Prüfungsaufgaben und besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung.

(3) Entscheidungen des Prüfungsausschusses gibt das vorsitzende Mitglied bekannt. Dieses entscheidet auch über die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(4) Das vorsitzende Mitglied hat für die Durchführung der Staatsprüfungen zu sorgen und kann die für ihren ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Anordnungen treffen. Es entscheidet, soweit nicht andere Organe zuständig sind.

(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Das vorsitzende Mitglied ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat es dem Prüfungsausschuss bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.