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§ 9 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 JAPO – Rücktritt und Versäumnis

(1) Treten Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn einer Staatsprüfung zurück, so gilt die Prüfung für sie als abgelegt und mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) nicht bestanden.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn Prüfungsteilnehmer den schriftlichen Teil versäumen.

(3) Erscheinen Prüfungsteilnehmer zur Bearbeitung einer einzelnen schriftlichen Aufgabe nicht, so wird die Aufgabe mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

(4) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden.

(5) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn Prüfungsteilnehmer den mündlichen Teil einer Staatsprüfung ganz oder teilweise versäumen.