§ 6 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen
§ 6 JAPO – Landesjustizprüfungsamt
(1) Die Durchführung der Staatsprüfungen obliegt dem beim Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt.
(2) Der Leiter des Landesjustizprüfungsamts und seine Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat bestellt. Für sie findet § 3 entsprechende Anwendung.