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§ 35 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Zweiter Unterabschnitt – Hochschulrat, Senat

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürHG – Senat

(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erlass und Änderung der Grundordnung unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sowie über andere Satzungen, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung der Hochschule keine andere Zuständigkeit bestimmt,

  2. 2.

    Mitwirkung in der Findungskommission sowie in der Hochschulversammlung an der Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers nach § 36 Abs. 1, § 30 Abs. 4 und 9 sowie des § 32 Abs. 2 und 7,

  3. 3.

    Wahl und Abwahl der Hochschulratsmitglieder nach § 34 Abs. 4 und 5,

  4. 4.

    Erteilung des Einvernehmens zur Bestellung und Abbestellung von Vizepräsidenten nach § 31,

  5. 5.

    Einrichtung, Änderung, Aufhebung und Festlegung der inneren Struktur von Selbstverwaltungseinheiten; der Senat kann diese Entscheidung auf Selbstverwaltungsgremien nach § 40 delegieren,

  6. 6.

    Erteilung des Einvernehmens vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 der Hochschule mit dem Ministerium,

  7. 7.

    Erteilung des Einvernehmens zu Anträgen nach § 2 Abs. 2 und § 4, wobei Beschlüsse zu Anträgen nach § 2 Abs. 2 einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedürfen,

  8. 8.

    Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; der Senat kann diese Entscheidung auf Selbstverwaltungsgremien nach § 40 delegieren,

  9. 9.

    Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professor" nach § 88 Abs. 4 und der Würde eines "außerplanmäßigen Professors" nach § 62 Abs. 6,

  10. 10.

    Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, des Diversitätsbeauftragten sowie der anderen Beauftragten der Hochschule,

  11. 11.

    Erteilung des Einvernehmens zu den Grundsätzen der Ausstattung und internen Mittelverteilung nach § 14 Abs. 5 Satz 2,

  12. 12.

    Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplans,

  13. 13.

    Stellungnahme zum Jahresabschluss,

  14. 14.

    Stellungnahme zu Gebühren- oder Entgeltordnungen sowie Benutzungsordnungen im Sinne des § 12 ThürHGEG,

  15. 15.

    Stellungnahme zum Jahresbericht des Präsidiums nach § 29 Abs. 3 und

  16. 16.

    Verleihung akademischer Ehrungen.

(2) Der Senat hat das Recht, von den Hochschulorganen und Hochschulgremien die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen sowie Unterlagen einzusehen und zu prüfen, wobei dieses Recht auch auf einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständigen übertragen werden kann. Der Senat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, Empfehlungen aussprechen.

(3) Dem Senat gehören folgende zwölf stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1.

    drei Hochschullehrer,

  2. 2.

    drei akademische Mitarbeiter,

  3. 3.

    drei Studierende,

  4. 4.

    drei Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.

Sofern die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar, die Fachhochschulen oder die Duale Hochschule von der Möglichkeit des § 21 Abs. 2 Satz 4 in ihrer jeweiligen Grundordnung Gebrauch gemacht haben, gehören dem Senat folgende neun stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1.

    drei Hochschullehrer,

  2. 2.

    drei Mitarbeiter,

  3. 3.

    drei Studierende.

Die Hochschulen können in ihren Grundordnungen regeln, dass dem Senat abweichend von Satz 1 insgesamt 16 stimmberechtigte Mitglieder und zwar

  1. 1.

    vier Hochschullehrer,

  2. 2.

    vier akademische Mitarbeiter,

  3. 3.

    vier Studierende,

  4. 4.

    vier Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,

und abweichend von Satz 2 insgesamt zwölf stimmberechtigte Mitglieder und zwar

  1. 1.

    vier Hochschullehrer,

  2. 2.

    vier Mitarbeiter,

  3. 3.

    vier Studierende angehören.

(4) Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, gehören dem Senat im Falle des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich sieben, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 zusätzlich vier Hochschullehrer sowie im Fall des Absatzes 3 Satz 3 Halbsatz 1 zusätzlich neun und im Fall des Absatzes 3 Satz 3 Halbsatz 2 zusätzlich fünf Hochschullehrer an.

(5) Die Senatsmitglieder nach den Absätzen 3 und 4 haben jeweils einfaches Stimmrecht. Der Präsident gehört dem Senat ohne Stimmrecht an und führt dessen Vorsitz. Der Personalratsvorsitzende der Hochschule oder dessen Vertreter, die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX und ein Vertreter des Hochschulrats sind berechtigt, an den Sitzungen des Senats teilzunehmen; sie haben jeweils Antrags- und Rederecht. Für die Senatsmitglieder nach Absatz 4 findet Satz 3 entsprechende Anwendung. In der Grundordnung können die Hochschulen weitere Mitglieder ohne Stimmrecht sowie Mitwirkungsrechte weiterer Personen bestimmen.

(6) Der Senat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 6 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.