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§ 88 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 ThürHG – Bezeichnung "Professor"

(1) Für Professoren im Beamtenverhältnis ist die Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Professoren im Angestelltenverhältnis können für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Amtsbezeichnung der entsprechenden Professur im Beamtenverhältnis als akademische Bezeichnung führen.

(2) Scheiden Professoren wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Dienstunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Hochschule aus, dürfen sie diese akademische Bezeichnung nach Absatz 1 weiter führen. Bei einem Ausscheiden aus anderen Gründen entscheidet der Präsident auf Antrag über das Recht auf Weiterführung der akademischen Bezeichnung. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat.

(3) Der Verlust der akademischen Bezeichnung "Professor" richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.

(4) Der Präsident kann auf Vorschlag des Senats einer Persönlichkeit, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt, sich in besonderer Weise um eine Hochschule des Landes verdient gemacht hat und an dieser Hochschule tätig ist, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.