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§ 31 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Erster Unterabschnitt – Hochschulleitung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürHG – Vizepräsidenten

(1) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten werden vom Präsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule im Einvernehmen mit dem Senat für zwei bis vier Jahre bestellt. Zum Vizepräsidenten kann nur bestellt werden, wer mindestens eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung nachweisen kann. Mindestens ein Vizepräsident muss Professor sein. Mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Präsident kann Vizepräsidenten, auch auf Antrag des Senats, im Einvernehmen mit dem Senat abbestellen; der Antrag bedarf einer einfachen Mehrheit der Stimmen des Senats; der Beschluss des Senats zur Erteilung des Einvernehmens bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.