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§ 29 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Erster Unterabschnitt – Hochschulleitung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürHG – Präsidium

(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach dem Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    den Abschluss der Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1 mit der Landesregierung und von Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 mit dem Ministerium, mit den unterhalb der zentralen Ebene eingerichteten Selbstverwaltungseinheiten sowie mit den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten; vor Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 mit dem Ministerium ist die Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zu würdigen und das Einvernehmen mit dem Senat nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 herzustellen,

  2. 2.

    die Aufstellung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungspläne nach § 13 Abs. 4,

  3. 3.

    die Aufstellung von Grundsätzen der Ausstattung und internen Mittelverteilung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Senat nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9,

  4. 4.

    die Aufstellung und Anpassung des Wirtschaftsplans unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats nach § 35 Abs. 1 Nr. 12,

  5. 5.

    die Aufstellung des Jahresabschlusses,

  6. 6.

    die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen, die zukünftige Verwendung der Stellen sowie die Ausschreibung der Hochschullehrerstellen,

  7. 7.

    den Vollzug des Wirtschaftsplans,

  8. 8.

    den Erlass von Gebühren- oder Entgeltordnungen sowie Benutzungsordnungen im Sinne des § 12 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG) in der Fassung vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats nach § 35 Abs. 1 Nr. 14,

  9. 9.

    die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,

  10. 10.

    die Errichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten,

  11. 11.

    die Errichtung, Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen nach § 17 Abs. 1 und

  12. 12.

    die Stellung von Anträgen nach § 2 Abs. 2 und § 4 jeweils im Einvernehmen mit dem Senat nach § 35 Abs. 1 Nr. 7, wobei die Antragstellung nur unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 erfolgen kann.

Das Präsidium sorgt dafür, dass die zuständigen Organe und Gremien den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen. Es sorgt für das Zusammenwirken von Organen, Gremien, Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium. Jeder Vizepräsident sowie der Kanzler nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich und selbständig wahr. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufteilung der Aufgabenfelder auf die Präsidiumsmitglieder, die Aufgaben- und Kompetenzverteilung innerhalb der Aufgabenfelder sowie im Verhältnis zum Präsidium und die Vertretung im Präsidium regelt. Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium und legt die Richtlinien für das Präsidium fest. Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen des Präsidiums entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(3) Das Präsidium erstattet dem Hochschulrat sowie dem Senat jährlich einen Bericht.