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§ 34 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Zweiter Unterabschnitt – Hochschulrat, Senat

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürHG – Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Mitwirkung in der Findungskommission sowie in der Hochschulversammlung an der Wahl und Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers nach § 30 Abs. 5 Satz 4 und § 32 Abs. 3 Satz 4,

  2. 2.

    Entscheidung in den Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 3 und 4 sowie § 32 Abs. 1 Satz 5,

  3. 3.

    Stellungnahme zur Grundordnung und deren Änderungen,

  4. 4.

    Stellungnahme vor dem Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 mit dem Ministerium,

  5. 5.

    Stellungnahme zu Entscheidungen des Präsidiums nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 12,

  6. 6.

    Stellungnahme zu Anträgen nach § 2 Abs. 2 und § 4,

  7. 7.

    Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums nach § 29 Abs. 3,

  8. 8.

    Bestätigung des Wirtschaftsplans sowie wesentlicher Änderungen des Wirtschaftsplans nach § 14 Abs. 7,

  9. 9.

    Stellungnahme zu den Grundsätzen der Ausstattung und internen Mittelverteilung nach § 14 Abs. 5 Satz 2,

  10. 10.

    Beschluss und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums,

  11. 11.

    Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 14. April 2005 (GVBl. S. 212) in der jeweils geltenden Fassung.

Der Hochschulrat berichtet dem Ministerium und dem Senat jährlich über seine Tätigkeit. Die Hochschule hat den Rechenschaftsbericht in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(2) Der Hochschulrat hat das Recht, von den Hochschulorganen und Hochschulgremien die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen sowie Unterlagen einzusehen und zu prüfen, wobei dieses Recht auch auf einzelne Mitglieder des Hochschulrats oder für bestimmte Aufgaben einem Sachverständigen übertragen werden kann.

(3) Der Hochschulrat hat acht Mitglieder, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind

  1. 1.

    fünf mit dem Hochschulwesen vertraute Personen aus Wissenschaft, Kunst, Kultur, Wirtschaft, Politik oder Gesellschaft, die nicht Mitglieder der Hochschule sein und nicht dem Ministerium angehören dürfen, und aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags von Präsidium und Ministerium vom Senat gewählt werden,

  2. 2.

    zwei Mitglieder der Hochschule mit unterschiedlicher Gruppenzugehörigkeit nach § 21 Abs. 2, die vom Senat gewählt werden, sowie

  3. 3.

    ein Vertreter des Ministeriums, der auf Vorschlag des Ministeriums vom Senat gewählt wird.

Die Hochschulratsmitglieder handeln nicht als Vertreter der Interessen der Einrichtung oder des Gremiums, denen sie angehören, sondern im Interesse der gesamten Hochschule.

(4) Die Amtszeit der Hochschulratsmitglieder beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre. Verzögert sich die Wahl oder Bestellung eines oder mehrerer Hochschulratsmitglieder oder der Zusammentritt eines neuen Hochschulrats, so verlängert sich die Amtszeit des oder der Mitglieder außer im Fall der Abberufung bis zur Bestellung oder zum Zusammentritt längstens bis zu einem Jahr; § 24 findet keine Anwendung. Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium bestellt; mehrfache Wiederwahl nach Maßgabe des Absatzes 3 und Wiederbestellung sind möglich.

(5) Der Senat kann ein Hochschulratsmitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Initiative zur Abwahl kann auch vom Hochschulrat ausgehen; ein entsprechender Antrag des Hochschulrats bedarf einer einfachen Mehrheit. Die Abberufung erfolgt durch das Ministerium.

(6) Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1, an der Dualen Hochschulen aus dem Kreis der Mitglieder nach § 114 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6, einen Vorsitzenden. Die erste Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Regelungen zur Stellvertretung, Beschlussfähigkeit und -fassung und Zulassung der Hochschulöffentlichkeit enthalten soll.

(7) Die Präsidiumsmitglieder gehören neben den Mitgliedern nach Absatz 3 dem Hochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Der Personalratsvorsitzende der Hochschule oder dessen Vertreter sowie ein Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils Antrags- und Rederecht. Die gleichen Rechte hat der Wissenschaftliche Vorstand des Universitätsklinikums im Hochschulrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena.

(8) Die Hochschule stattet den Hochschulrat aus ihren Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Sie kann die erforderlichen Aufwendungen der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 nach Maßgabe der Grundordnung erstatten. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, finden § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 ThürBG sinngemäß Anwendung.