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§ 30 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Erster Unterabschnitt – Hochschulleitung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürHG – Präsident

(1) Der Präsident vertritt die Hochschule nach außen und ist zuständig für die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt über die zuständigen Dekanate dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das er auch den Dekanen übertragen kann.

(2) Hält der Präsident einen Beschluss oder eine Maßnahme der Organe oder Gremien der Hochschule für rechtswidrig, hat er den Beschluss oder die Maßnahme zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Ministerium zu unterrichten.

(3) Der Präsident kann in unaufschiebbaren, in die Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständige Stelle die ihr obliegenden Maßnahmen getroffen hat.

(4) Der Präsident wird von der Hochschulversammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer gewählt. Der Präsident wird von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt.

(5) Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Zur Vorbereitung der Wahl nach Absatz 4 erstellt eine Findungskommission einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten kann. Der Wahlvorschlag ist als Empfehlung der Hochschulversammlung zuzuleiten. Die Findungskommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Hochschulrats- und Senatsmitgliedern aus verschiedenen Gruppen nach § 21 Abs. 2 sowie einem vom Ministerium bestellten Mitglied ohne Stimmrecht zusammen. Den Vorsitz führt der Hochschulratsvorsitzende. Näheres regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

(6) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs bis acht Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Für die Wiederwahl gilt Absatz 4; Absatz 5 findet keine Anwendung. Näheres regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

(7) Zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst und Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(8) Der Präsident wird für die Dauer seiner Amtszeit zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird; die mehrfache Wiederernennung oder Wiedereinstellung ist möglich.

(9) Der Präsident kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hochschulversammlung abgewählt werden. Die Abwahl nach Satz 1 bedarf zusätzlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der der Hochschulversammlung angehörenden Hochschullehrer. Ein Abwahlverfahren nach Satz 1 kann auch der Senat oder der Hochschulrat jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beantragen. Mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt, endet die Amtszeit des Präsidenten. Abweichend von Satz 4 ist für den Eintritt in den Ruhestand oder die Entlassung wegen des Endes der Amtszeit der Ablauf der Zeit maßgebend, für die er zum Präsidenten ernannt worden ist. Er erhält Bezüge nach den Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.

(10) Die Hochschulversammlung kann aus dem Kreis der bisherigen Präsidiumsmitglieder mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschulversammlung und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer für den Zeitraum zwischen dem Ende der Amtszeit des Präsidenten und dem Amtsantritt des neu gewählten Präsidenten einen vorläufigen Leiter wählen; im Fall einer Abwahl des Präsidenten soll die Wahl eines vorläufigen Leiters mit der Abwahl verbunden werden. Der vorläufige Leiter wird vom Ministerium bestellt. Sofern kein vorläufiger Leiter bestellt wird oder bis zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Leiters nimmt das den Präsidenten bislang vertretende Mitglied des Präsidiums die Aufgaben des Präsidenten wahr.

(11) Ist der Präsident Beamter des Landes auf Lebenszeit, gilt er für die Dauer der Amtszeit als ohne Dienstbezüge beurlaubt. Ist der Präsident Hochschullehrer im Beamtenverhältnis des Landes auf Lebenszeit, reduziert oder erlässt das Ministerium seine Lehrverpflichtung für bis zu einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, dass dies zur Wiedereinarbeitung in sein Fach nicht erforderlich ist. Präsidenten, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden sind; andernfalls sind sie entlassen. Bei Berufung in ein neues Beamtenverhältnis oder Beendigung der Beurlaubung in einem anderen Beamtenverhältnis ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbefristet beschäftigte Angestellte entsprechend.