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§ 24 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürHG – Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Organen dauert in der Regel drei Jahre, die der Vertreter der Studierenden beträgt in der Regel ein Jahr. Die Amtszeit endet jedoch bereits mit dem Zusammentritt der neu gewählten Mitglieder des Organs. Verzögert sich die Wahl oder der Zusammentritt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu einem halben Jahr.

(2) Die Amtszeit der Vertreter in den sonstigen Organen und Gremien wird in der Grundordnung geregelt. Der Beginn der Amtszeiten der akademischen Organe und Gremien ist in der Regel der 1. Oktober.