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§ 46 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürBG – Schadensersatzpflicht, Rückgriff (§ 48 BeamtStG)

(1) Ansprüche des Dienstherrn gegen Beamte nach § 48 BeamtStG verjähren nach § 195 und § 199 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sich nicht aus Satz 2 etwas anderes ergibt. Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leisten die Beamten dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamten über.