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§ 36 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Zweiter Unterabschnitt – Hochschulrat, Senat

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürHG – Hochschulversammlung

(1) Die Hochschulversammlung, die sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats nach § 35 Abs. 3 und 4 sowie den Mitgliedern des Hochschulrats nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 zusammensetzt, entscheidet über die Wahl und Abwahl des Präsidenten nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 und 9, die Wahl und Abwahl des Kanzlers nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 und 7 sowie die Wahl eines vorläufigen Leiters nach Maßgabe des § 30 Abs. 10 Satz 1. Abweichend von Satz 1 setzt sich die Hochschulversammlung der Dualen Hochschule aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senats nach § 35 Abs. 3 und 4, einem weiteren vom Senat zu bestimmenden Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrer und den Mitgliedern des Hochschulrats nach § 114 Abs. 3 zusammen. Der Personalratsvorsitzende der Hochschule und die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX sind berechtigt, an den Sitzungen der Hochschulversammlung teilzunehmen; sie haben jeweils Antrags- und Rederecht.

(2) Die Hochschulversammlung beschließt über die Struktur- und Entwicklungspläne und deren Fortschreibung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer. Darüber hinausgehend tagt die Hochschulversammlung mindestens einmal im Jahr, zusätzlich auf Beschluss des Senats oder Hochschulrats mit jeweils einfacher Mehrheit der Stimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 wirken abweichend von Absatz 1 auch die übrigen Mitglieder des Senats sowie die Mitglieder des Hochschulrats nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 mit.

(3) Den Vorsitz führt der Hochschulratsvorsitzende.