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§ 56 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Weitergeltung alten Rechts, Übergangsregelungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 56 SH AbgG – Weitergeltung alten Rechts

(1) Die in §§ 48, 49, 49a, 50, 51, 52, 53, 56, 57 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), getroffenen Regelungen gelten fort, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1a) Die Berechnung der Höhe der Versorgung nach § 49 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), richtet sich nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 515), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 20.12 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

(2) Abgeordnete, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen erhalten Übergangsgeld, Versorgung und Zuschüsse zu den Kosten in Krankheitsfällen nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2a) Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung stehen überlebende Lebenspartner überlebenden Ehegatten gleich.

(3) Die Höhe der Altersentschädigung wird anstelle der Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf der Grundlage eines Betrages von 5.030,12 Euro bemessen. Der genannte Betrag ist ebenfalls Grundlage für die Leistungen gemäß §§ 20, 22 sowie im Rahmen der Anrechnung gemäß § 27. Die Anpassung dieser Altersentschädigung erfolgt anteilig entsprechend den künftigen Veränderungen der Entschädigung der Abgeordneten gemäß § 6 Abs. 1(1)

(3a) Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes des Bundes.

(4) Soweit Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen nach § 25 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), besteht, richtet sich die Höhe nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten keinen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages.

(1) Red. Anm.:

Anpassungsverfahren nach § 28 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes (SH AbgG)

Vom 2. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 288)

Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages statistische Informationen zur Einkommensentwicklung für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung 2023 vorgelegt. Ab 1. Juli 2023 beträgt die Anpassung für die Abgeordnetenentschädigung und die Zuführung an den Versorgungsfonds 4,30 Prozent.

Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 SH AbgG wird auf 9.509,89 Euro, der Auszahlungsbetrag nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 SH AbgG auf 9.483,84 Euro, der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 56 Absatz 3 SH AbgG auf 5.819,47 Euro und der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 57 Absatz 4 Buchstabe a SH AbgG auf 6.813,06 Euro angepasst.

Die Zuführung an den Versorgungsfonds nach § 19 Abs. 2 wird auf 2.300,75 Euro angepasst.