§ 52 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VI – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages
§ 52 SH AbgG – Rückfragen
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach § 46 Absatz 2 und 3, § 46a bis 46c und § 46d Absatz 1 oder den Verhaltensregeln dieses Abschnitts zu vergewissern.