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§ 48 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 48 SH AbgG – Prozessvertretung

(1) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Schleswig-Holstein oder landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn die Vertretung persönlich übernommen wird.

(2) Soweit die Besorgung fremder Angelegenheiten nach §§ 46b und 46c zulässig ist, ist sie der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen, wenn die Vertretung persönlich übernommen wird.