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§ 57 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Weitergeltung alten Rechts, Übergangsregelungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 57 SH AbgG – Übergangsregelungen für Abgeordnete der 16. Wahlperiode

(1) Abgeordnete der 16. Wahlperiode, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausscheiden, erhalten für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für sich und ihre Hinterbliebenen Versorgung nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Abgeordnete, die dem Landtag erstmalig in der 16. Wahlperiode angehören, erhalten auf Antrag für die Zeit vom Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anstelle der Versorgungsabfindung nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), die zusätzliche Entschädigung gemäß § 17.

(3) Abgeordnete der 16. Wahlperiode, die dem Landtag bereits in der 15. Wahlperiode angehört haben, können ebenfalls den Antrag gemäß Absatz 2 stellen. Sie können jedoch beantragen, für die gesamte 16. Wahlperiode Altersentschädigung beziehungsweise Versorgungsabfindung nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), anstelle der zusätzlichen Entschädigung gemäß § 17 dieses Gesetzes zu erhalten.

(4) Abgeordneten der 16. Wahlperiode, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausscheiden und für sich sowie ihre Hinterbliebenen Versorgung nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), erhalten, steht die Altersentschädigung mit folgenden Maßgaben zu:

  1. a)

    Die Höhe der Altersentschädigung wird anstelle der Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), auf der Grundlage eines Betrages von 5.888,94 Euro bemessen. Der genannte Betrag ist ebenfalls Grundlage für die Leistungen gemäß §§ 20, 22 sowie im Rahmen der Anrechnung gemäß § 27(1)

  2. b)

    Die Altersentschädigung erhöht sich nach einer Mitgliedschaft von acht Jahren für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 18. Jahr um 3,675 v.H. Die Höchstversorgung der Altersentschädigung beträgt 71,75 v.H.

  3. c)

    Die Anpassung dieser Altersentschädigung erfolgt anteilig entsprechend den künftigen Veränderungen der Entschädigung der Abgeordneten gemäß § 6 Abs. 1.

  4. d)

    In die Anrechnung gemäß § 27 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), werden zusätzlich die Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament einbezogen.

(4a) Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung stehen überlebende Lebenspartner überlebenden Ehegatten gleich.

(5) Abgeordneten der 16. Wahlperiode, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausscheiden und für sich sowie ihre Hinterbliebenen Versorgung nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), erhalten, steht die Versorgungsabfindung auf Antrag vor ihrem Ausscheiden aus dem Landtag zu.

(6) Versorgungsansprüche nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), werden darüber hinaus gekürzt aufgrund von Renten, die aus den zusätzlichen Entschädigungen gemäß § 17 dieses Gesetzes finanziert worden sind, soweit sie zusammen mit den Renten die Höchstversorgung der Altersentschädigung übersteigen. Satz 1 gilt ebenfalls für die auf die 16. Wahlperiode folgenden Wahlperioden.

(7) Die Anträge nach Absatz 2 und 3 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages schriftlich zu stellen. Sie wirken zurück auf den Beginn der Mitgliedschaft im Landtag ab der 16. Wahlperiode.

(7a) Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes des Bundes.

(8) Abgeordnete der 16. Wahlperiode erhalten auch über die 16. Wahlperiode hinaus Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen nach § 25 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten keinen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages.

(9) Für die Abgeordneten der 16. Wahlperiode gelten für diese Wahlperiode die Vorschriften des Abschnitts IV (§§ 34 bis 46) des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), hinsichtlich der Ämter, die mit dem Mandat unvereinbar oder vereinbar sind; die Regelungen der §§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 und 43 gelten übergangsweise bis zum 30. Juni 2010.

(1) Red. Anm.:

Anpassungsverfahren nach § 28 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes (SH AbgG)

Vom 2. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 288)

Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages statistische Informationen zur Einkommensentwicklung für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung 2023 vorgelegt. Ab 1. Juli 2023 beträgt die Anpassung für die Abgeordnetenentschädigung und die Zuführung an den Versorgungsfonds 4,30 Prozent.

Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 SH AbgG wird auf 9.509,89 Euro, der Auszahlungsbetrag nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 SH AbgG auf 9.483,84 Euro, der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 56 Absatz 3 SH AbgG auf 5.819,47 Euro und der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 57 Absatz 4 Buchstabe a SH AbgG auf 6.813,06 Euro angepasst.

Die Zuführung an den Versorgungsfonds nach § 19 Abs. 2 wird auf 2.300,75 Euro angepasst.