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§ 34 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Wahlvorbereitungsurlaub → Titel 2 – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 34 SH AbgG – Unvereinbare Ämter

Beamtinnen oder Beamte mit Dienstbezügen gemäß § 1 Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), dürfen nicht Mitglieder des Landtages sein. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte des Bundes und anderer Länder.