Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 53 SH AbgG – Verfahren bei Verstößen

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach § 46 Absatz 2 und 3, §§ 46a bis 46c und § 46d Absatz 1 oder die Verhaltensregeln dieses Abschnitts verletzt hat, holt die Präsidentin oder der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Sie oder er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.

(2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum Beispiel bei einer Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 46 Absatz 2 und 3, §§ 46 a bis 46 c und § 46d Absatz 1 oder die Verhaltensregeln dieses Abschnitts vorliegt. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach diesem Gesetz als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht.

(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Ältestenrates, nimmt das betroffene Mitglied des Landtages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat gegen das Mitglied des Landtages, das gegen die Pflichten nach § 46 Absatz 2 und 3, §§ 46a bis 46c und § 46d Absatz 1 oder die Verhaltensregeln dieses Abschnitts verstoßen hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Die Summe der in einem Kalenderjahr festgesetzten Ordnungsgelder darf die Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung nicht übersteigen. Die Präsidentin oder der Präsident macht die Festsetzung durch Verwaltungsakt geltend. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.

(5) In Fällen des § 46d Absatz 2 leitet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Präsidentin oder der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung oder ein unzulässiger Vermögensvorteil nach § 46 Absatz 2 und 3, §§ 46a bis 46c und § 46d Absatz 1 vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 46 Absatz 2 und 3, §§ 46a bis 46c und § 46d Absatz 1 vorliegt. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch nach § 46d Absatz 2 durch Verwaltungsakt geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach § 46 Absatz 2 und 3, §§ 46a bis 46c und § 46d Absatz 1 verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach diesem Gesetz als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.