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§ 51 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 51 SH AbgG – Interessenverknüpfung im Ausschuss

Ein Mitglied des Landtages hat vor der Beratung im Ausschuss auf eine Interessenverknüpfung hinzuweisen, wenn es an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mitwirkt, an dem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares Interesse hat.