§ 51 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VI – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages
§ 51 SH AbgG – Interessenverknüpfung im Ausschuss
Ein Mitglied des Landtages hat vor der Beratung im Ausschuss auf eine Interessenverknüpfung hinzuweisen, wenn es an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mitwirkt, an dem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares Interesse hat.