Dauernde Dienstunfähigkeit: Rechtsschutz gegen Besoldungskürzung

Beamtenrecht
31.08.2020169 Mal gelesen
Die Kürzung der Dienstbezüge auf den Betrag des Ruhegehalts ist eine gesetzliche Folge der Zurruhesetzung.

Ab der Versetzung in den Ruhestand besteht nur noch ein Anspruch auf eine Besoldung in Höhe des Ruhegehalts und zwar selbst dann, wenn die Zuruhesetzungsverfügung mit Widerspruch und Klage angefochten wird. Dieses Rechtsmittel haben, soweit es um die Bezüge geht, keine aufschiebende Wirkung. Das Gesetz bestimmt: "Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt." (§ 47 Abs. 4 BBG). Die Beamtengesetze der Länder enthalten gleich lautende oder zumindest ähnliche Regelungen. Widerspruchs- und Klageverfahren können sich jedoch oftmals über mehrere Jahre hinziehen. Dies führt, insbesondere bei jüngeren Beamten, zu erheblichen finanziellen Einbußen während der Dauer des Verfahrens. Der Dienstherr muss die einbehaltenen Bezüge zwar nachzahlen, wenn der Prozess Erfolg hat. Deshalb stellt sich die Frage, ob sich die vorläufige Einbehaltung mit Rechtsmitteln angreifen lässt. 
Rechtsschutzmöglichkeiten
Der Widerspruch und eine Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzungsverfügung haben zwar aufschiebende Wirkung. Sie erstreckt sich aber nicht auf die Kürzung der Bezüge. Die Anfechtung der Ruhestandsversetzung lässt nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben. Denn die Rechtsfolge der sofortigen Bezügekürzung tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein. Sie ist automatische Folge der Verfügung über die Ruhestandsversetzung und bedarf keines umsetzenden Verwaltungsaktes. Damit soll verhindert werden, dass der Beamte durch Widerspruch und Anfechtungsklage ggf. einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der ihn erst zu der Ergreifung von Rechtsmitteln ermutigt.
OVG NRW - 5.10.2012 - 1 B 790/12
Deshalb kann als einzige Möglichkeit gegen die vorläufige Kürzung nur eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen vollständigen Auszahlung der Bezüge beantragt werden. Erfolgsaussichten dürften aber nur selten gegeben sein, und zwar dann, wenn die Zurruhesetzung rechtsmissbräuchlich erfolgt oder offensichtlich rechtswidrig ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich nur dem Zweck dient, eine Besoldungskürzung vorzunehmen, oder wenn die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint. In diesen Fällen entfällt die Grundlage für die gesetzliche Festlegung, dass der Beamte grundsätzlich die vorübergehende Einbehaltung seiner Bezüge zu dulden hat.
OVG NRW a.a.O.
Im Eilverfahren muss der Beamte einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. D.h., er muss darlegen, dass eine vorläufige Zwischenentscheidung des Gerichts zur Abwendung gravierender Nachteile erforderlich und ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Dies könnte zu Beispiel dann der Fall sein, wenn der Beamte auf die vorläufige Rückzahlung der einbehaltenen Bezüge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dringend angewiesen ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
VG München - 30.01.2013 - M 5 E 12.5819

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