Abmahnung wegen Filesharings des Musikalbums „Scooter – ACE“ durch RA Daniel Sebastian 2.400,00 EUR – was tun?

Abmahnung wegen Filesharings des Musikalbums „Scooter – ACE“ durch RA Daniel Sebastian 2.400,00 EUR – was tun?
02.05.2016219 Mal gelesen
Uns liegt auch im Jahr 2016 eine Abmahnung des Rechtsanwalts Daniel Sebastian aus Berlin zur Be-arbeitung vor. In der 7 Seiten umfassenden Abmahnung wird wegen Filesharings des Musikalbums „ACE“ von Scooter für die DigiRights Administration GmbH abgemahnt.

Der von der Filesharing Abmahnung betroffene Anschlussinhaber wird darin aufgefordert einen Geldbetrag in Höhe von 2.400,00 EUR zu bezahlen und eine  Unterlassungserklärung sowie einen vorbereiteten Vergleich zu unterzeichnen. Der Zahlungsanspruch soll sich aus einem Betrag in Höhe von 300,00 EUR als Schadensersatz je Musiktitel sowie Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten zusammensetzen.  

In solchen Fällen besteht zwar zunächst eine Vermutung dafür, dass  der (richtig) ermittelte Anschlussinhaber als verantwortlich für Rechtsverletzung gilt, diese Vermutung kann aber bestenfalls komplett widerlegt werden.

Hierzu hat der Anschlussinhaber jedoch eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 "BearShare") festgelegt, dass ein Anschlussinhaber seiner diesbezüglichen Darlegungslast bereits dann genügt, wenn er angibt:

" .,ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen." (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Pauschale Angaben oder gar bloßes Bestreiten reichen hingegen nicht aus, um die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers zu widerlegen.  Die Angaben müssen demnach für den konkreten Vorwurf geeignet sein, die Täterschaft des Anschlussinhabers auszuschließen bzw. eine hinreichende Wahrscheinlich für einen abweichenden Geschehensablauf schildern. Darum muss auch der Sachverhalt auf den konkreten Rechtsverletzungszeitpunkt bezogen zunächst ermittelt und angegeben werden. Eventuell bestehen noch gewisse Nachforschungspflichten, die der Anschlussinhaber ebenfalls darlegen muss, z.B. eine Befragung der in Frage kommenden Personen.

Nach der Widerlegung der Täterschaft  könnte noch eine Haftung als Störer in Betracht kommen, z.B. bei Verletzung von Belehrungspflichten gegenüber minderjährigen Familienmitgliedern. Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers:

Wir vertreten häufig Mandanten nach Erhalt von Abmahnungen wegen Filesharing. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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