Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox: Neue Abmahnschreiben

Abmahnung Filesharing
28.04.2015152 Mal gelesen
Waldorf Frommer verschickt Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment -Vorwurf: Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss - Film: Exodus, Götter und Könige -Forderung: Unterlassungserklärung und Zahlung von 815,00 EUR

Neue Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH - Exodus: Götter und Könige


Unter dem Datum 15.04.2015 haben die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München wieder zahlreiche Abmahnungen  mit dem Betreff "Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss" an die betroffenen Internetanschlussinhaber verschickt. Auch diesmal erfolgen die Abmahnungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH.


Dem Anschlussinhaber wird beispielsweise in einer Abmahnung vom 15.04.2015 vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss der urheberrechtlich geschützte Film "Exodus: Götter und Könige", in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten zu haben. Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH habe die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk eingeräumt erhalten.


Folgende Daten werden genannt:
Exodus: Götter und Könige, Film
Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH 
28.02.2015, z.B.07:45:22 (fiktive Zeit)
123.456.7.89 (fiktive IP-Adresse)


Ferner wird in einem gesondert beigefügten Ermittlungsdatensatz der Provider, die Benutzerkennung und der Anschlussinhaber genannt. Ferner wird neben dem Beginn zeitlichen Beginn des Angebots das Ende des Angebots, IP-Adresse, File Hash und das Werk genannt.
Im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahren hat das zuständige Landgericht (der Beschluss des Landgerichts ist der Abmahnung stets beigefügt) mit Beschluss dem Provider gestattet, Auskunft über die Identität des zugehörigen Anschlussinhabers zu erteilen. Der Provider habe daraufhin mitgeteilt, dass die ermittelte IP-Adresse dem Anschluss des Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der festgestellten Urheberrechtsverletzung zugewiesen war.


Der Anschlussinhaber wird aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben (ein Entwurf ist der Abmahnung beigefügt) und eine pauschale Zahlung von 815,00 € zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und eine etwas längere Frist für die Zahlung des geforderten Schadensersatzes gesetzt. Die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung bei der Abmahnung vom 15.04.20155  endet am 25.04.2015 , für die Zahlung endet die Frist am 05.05.2015.


Anmerkung aus rechtlicher Sicht:


Der Lizenzschadensersatz hat sich hat sich seit dem Inkrafttreten der Regelungen zur Begrenzung des Streitwertes bei den seither von Waldorf Frommer verschickten  Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung  erhöht. Daher werden in den Waldorf Frommer Rechtsanwälte Abmahnungen bezüglich Filme seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Ergebnis kaum niedrigere Forderungen geltend gemacht als bisher. Durch die Neuregelung im Urheberrechtsgesetz konnte lediglich der Streitwert des in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs geregelt werden, aus dem sich dann die Anwaltskosten der Abmahnung berechnen.

Der Lizenzschadensersatz, den der Rechteinhaber in der Abmahnung zusätzlich geltend macht, konnte der Gesetzgeber nicht begrenzen. Der Lizenzschadensersatz, wenn denn ein solcher gegenüber dem Anschlussinhaber überhaupt besteht, wird hinsichtlich der Höhe in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, was natürlich Spielräume bei den Abmahnungen eröffnet. Es entsteht der Eindruck, dass der Lizenzschadensersatz seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zur Begrenzung der Abmahnkosten als Ausgleich für die nun verringerten Abmahnkosten von den Abmahnern einfach erhöht wird, so sich dass für den Betroffenen Anschlussinhaber faktisch nichts geändert hat.

Aber ganz so einfach ist das für die abmahnenden Rechteinhaber nicht. Denn der Anschlussinhaber ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, neben den Abmahnkosten auch Lizenzschadensersatz zu leisten. Selbst wenn also eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung besteht, ist dieser nicht automatisch verpflichtet, neben Abmahnkosten auchLizenzschadensersatz zu leisten. Und ob überhaupt eine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung besteht, hängt von den Umständen des Falles ab.


Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber oder durch denselben Rechtinhaber muss gesehen werden. Es gibt aber Möglichkeiten, um Folgeabmahnungen z.B. für andere Filme oder für Filmserien zu verhindern.
Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte daher nicht ohne Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Ob jedoch überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, bedarf einer rechtlichen Prüfung der Sachlage.


Ob die Forderung zurückgewiesen werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab.  Ggf. kommt auch eine vergleichsweise Einigung in Frage, die eine Reduzierung der Forderung beinhaltet.


Grundsätzlich gilt daher: Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss bedeutet nicht, dass die Abmahnung im Ergebnis auch berechtigt ist!


Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht


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Anmerkung:

Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten. Der Betroffene profitiert nicht nur von der umfangreichen außergerichtlichen Erfahrung der KANZLEI WEINER, sondern auch von der umfangreichen Prozesserfahrung.