Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung - Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Soziales und Sozialversicherung
13.03.2014527 Mal gelesen
Grundsätzlich können privat Krankenversicherte nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist jedoch für privat kankenversicherte Angestellte, die das 55. Lebensjahr nocht nicht erreicht haben, unter bestimmten Umständen möglich.

Grundsätzlich können Personen, die privat krankenversichert sind, nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist jedoch für privat krankenversicherte Angestellte, die das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dann möglich, wenn sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt derart verringert, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Hierdurch wird der Angestellte wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt kann hierbei beispielsweise verringert werden durch eine Reduzierung der Arbeitszeit bwz. eine Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Eine Verringerung des regelmäßigen Arbeitsentgelts könnte jedoch auch durch einen Gehaltsverzicht, so beispielsweise durch einen Verzicht auf Sonderzahlungen oder einen Dienstwagen, erreicht werden. Der Arbeitgeber hat die eingetretene Versicherungspflicht des Angestellten in der gesetzlichen Krankenversicherung der Einzugsstelle, in der Regel der (vom Angestellten gewählten) Krankenkasse, zu melden.

Wenn diese Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, kann der Angestellte seine private Krankenversicherung kündigen. Hierbei sind jedoch die mit dem privaten Krankenversicherer vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen (geregelt in den Versicherungsbedingungen) zu beachten.

Auf Antrag können sich jedoch Angestellte, die unter bestimmten Voraussetzungen (wieder) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung geworden sind, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (in der gesetzlichen Krankenversicherung) bei der Krankenkasse zu stellen. Ein solcher Antrag sollte jedoch gut bedacht sein, da die Befreiung nicht widerrufen werden kann. Dadurch könnte somit ein bestehender privater Krankenversicherungsschutz eines Angestellten auch dann beibehalten werden, wenn nach den gesetzlichen Regelungen eigentlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Personen, die erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden (so beispielsweise Angestellte durch Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, welche ihre hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit aufgeben und ein (sozialversicherungspflichtiges) Angestelltenverhältnis beginnen, bleiben nach den gesetzlichen Regelungen jedoch versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig waren. In diesem Fall wäre ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung bzw. die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung somit gleichwohl ausgeschlossen und daher nicht mehr möglich.