Typische Irrtümer im Arbeitsrecht

Arbeit Betrieb
30.09.2013357 Mal gelesen
Manche Fragen tauchen im Zusammenhang mit dem Berufsleben immer wieder auf. Wir werfen einen Blick auf typische Irrtümer im Arbeitsrecht und klären auf.

Darf ich meinem Partner Berufsgeheimnisse anvertrauen?

Grundsätzlich hat man als Arbeitnehmer die Pflicht Berufsgeheimnisse für sich zu behalten. Diese Pflicht gehört zu den arbeitsvertraglichen Treuepflichten. Diese Pflicht besteht auch, wenn sie nicht explizit im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, denn sie ergibt sich unmittelbar als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Besonders restriktiv gilt sie für Ärzte, Rechtsanwälte und Bankangestellte. Daten von Bankkunden, die rechtlichen Probleme von Mandanten, oder Befunde von Patienten, sind Informationen, die auch den Partner nichts angehen. Wer sich mit seinem Partner über den Berufsalltag unterhalten möchte, muss dies so tun, dass nicht nachvollzogen werden kann um wen es sich bei diesen Erzählungen konkret handelt.

Was zählt alles zu den Berufsgeheimnissen?

Zu den Berufsgeheimnissen zählen alle Informationen, die ein Dritter nicht ohne großen Aufwand auch erfahren könnte. Dazu zählen beispielsweise Angaben zu den persönlichen Verhältnissen und Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aber auch Kalkulationsgrundlagen des Unternehmens, Informationen zu den Produktionsverfahren und zum technischen Know-how.

Was passiert, wenn ich es doch tue?

Wer sich an seine Pflicht nicht hält und Berufsgeheimnisse weitergibt, muss mit einer Kündigung rechnen. Wer Berufsgeheimnisse ausplaudert, hat das Vertrauen seines Arbeitgebers missbraucht. Sollte dem Unternehmen durch die Weitergabe der Informationen ein Schaden entstanden sein, kann der Arbeitgeber sogar eine fristlose Kündigung aussprechen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Wurden die Berufsgeheimnisse bewusst weitergegeben in der Absicht dem Arbeitgeber einen Schaden zuzufügen ist eine strafrechtliche Verfolgung denkbar. Es kommt eine Strafbarkeit gem. § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und §§ 3 und 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) in Betracht.

Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob das Berufsgeheimnis mündlich oder schriftlich weitergegeben wurde. Diese Tatsache beeinflusst nur die Beweislage. Wichtig ist auch zu wissen, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht bei Ausscheiden aus der Firma erlischt.

Darf ich mich im Urlaub krankschreiben lassen, um die verlorenen Tage zurück zu bekommen?

Ein Arbeitnehmer, der im Urlaub krank wird, darf sich krankmelden und bekommt die verlorenen Urlaubstage zurück. Dies ist ausdrücklich in §9 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt: "Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet." Problematisch ist oft die Erbringung des erforderlichen Nachweises. Wer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, die von einem ausländischen Arzt verfasst wurde, wird vielleicht Probleme haben in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Bescheinigung. Im Zweifel muss der Arbeitnehmer den Beweis für die Echtheit der Bescheinigung erbringen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer nicht aufgrund der im Urlaub aufgetretenen Krankheit eigenmächtig seinen Urlaub verlängern darf. Wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er während seines Urlaubes krank war, muss er die gewonnenen Urlaubstage erneut beantragen und genehmigen lassen.

Darf mein Chef mir mündlich kündigen?

Man sieht es oft im Fernsehen. Der Chef ist sauer und kündigt einem kurzerhand im Gespräch. Nach deutschem Recht ist eine solche mündliche Kündigung nicht möglich. §623 BGB trifft eine eindeutige Regelung: Kündigungen bedürfen immer der Schriftform. Eine mündliche Kündigung ist automatisch unwirksam.

Ohne Zustimmung des Betriebsrats ist meine Kündigung unwirksam oder?

Gem. §§102,103 BtrVG ist eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Die Anhörung ist dabei nicht mit der Zustimmung gleich zu setzen. Nur in Ausnahmefällen wird die Zustimmung des Betriebsrates verlangt. Dies ist der Fall bei einer außerordentlichen Kündigung eines Mitgliedes des Betriebsrates, des Wahlvorstandes, eines Wahlwerbers oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Eine Kündigung im Krankheitsfall oder während des Urlaubs ist nicht möglich oder?

Es gibt für kranke Arbeitnehmer in der Regel keinen besonderen Kündigungsschutz. Nur in seltenen Ausnahmefällen, in denen die Krankheit zum Teil auf das Verschulden des Arbeitgebers zurückzuführen ist, weil dieser bestimmte Schutzmaßnahmen nicht eingehalten hat oder Ähnliches, kann eine Kündigung im Krankheitsfall unwirksam sein.

Eine Kündigung während des Urlaubs ist erlaubt. Auch hier gelten keine Sonderbestimmungen. Da der Zugang jedoch Voraussetzung ist für den Beginn der Kündigungsfrist und für die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage einzureichen, kann der Urlaub sich auf die Länge dieser Frist auswirken. Der Arbeitnehmer kann in der Regel einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellen.

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