Rechtsschutz gegen Straßenbau

Reise und Verbraucherschutz
27.10.20113335 Mal gelesen
Deutschland verfügt bereits über ein sehr engmaschiges Straßennetz bestehend aus Gemeinde-, Kreis-, Land-/Staats- und Bundesstraßen. Der Neubau und Ausbau von Straßen kann zu unnötigen Zerschneidungen von Natur, Naherholungsgebieten und landwirtschaftlichen Nutzflächen führen und eine Beeinträchtigung des Naturschutzes nach sich ziehen. Darüber hinaus kann die Einnahmesituation landwirtschaftlicher Betriebe und des Fremdenverkehrs beeinträchtigt sein oder zerstört werden.

Deutschland verfügt bereits über ein sehr engmaschiges Straßennetz bestehend aus Gemeinde-, Kreis-, Land-/Staats- und Bundesstraßen. Der Neubau und Ausbau von Straßen kann zu unnötigen Zerschneidungen von Natur, Naherholungsgebieten und landwirtschaftlichen Nutzflächen führen und eine Beeinträchtigung des Naturschutzes nach sich ziehen. Darüber hinaus kann die Einnahmesituation landwirtschaftlicher Betriebe und des Fremdenverkehrs beeinträchtigt sein oder zerstört werden. Erholungssuchende Touristen fühlen sich bei ungünstigen Trassenverläufen in ihrem ästhetischen Empfinden und ihrem Ruhebedürfnis gestört. Darüber hinaus stehen Gesundheitsgefahren für Menschen durch Lärm und Abgase, ebenso wie die Folgewirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt im Raum. Sollten derartige Gefährdungselemente bei einer konkreten Straßenbauplanung zu befürchten sein, so können sich die unmittelbar betroffenen Bürger rechtlich dagegen zur Wehr setzen.

 

Entschließt sich der von einer Straßenbaumaßnahme betroffene Bürger dazu gegen ein Straßenbauprojekt vorzugehen, so muss er seine Einwendungen im Rahmen der Planungsphase (Planfeststellungsverfahren) schriftlich detailliert und vollständig gegenüber der örtlich zuständigen Planungsbehörde erheben. Dazu enthält der betroffene Bürger im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit. Nach Abschluss der Anhörungsphase fasst die zuständige Planungsbehörde den sogenannten Planfeststellungsbeschluss und stellt ihn den Einwendern zu. Wurden die Einwendungen der betroffenen Bürger nach deren Einschätzung nicht berücksichtigt, so können sie innerhalb einer Frist von einem Monat gerichtlich gegen den PFB vor Gericht klagen. Bei Fristversäumung ist eine Rechtsverteidigung gegen die Straßenbaumaßnahmen nicht mehr möglich. Der Gerichtsweg steht allerdings nur denjenigen Straßenbaugegnern offen, die vorher im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Einwendungen erhoben haben.

 

Den Gegnern von Straßenbaumaßnahmen stehen anders als in sonstigen Verwaltungsverfahren lediglich verkürzte Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Zum einen entfällt das übliche Widerspruchsverfahren und zum anderen hat eine Klage gegen die Straßenbaumaßnahme keine aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die Straßenbaubehörde trotz laufendem Gerichtsverfahren mit dem Bau der Straße beginnen darf. Will der Bürger den Baubeginn verhindern, sollte er neben dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren sinnvoller Weise zusätzlich Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht stellen. Aus Gründen einer höheren Effizienz und zum Zwecke der Kosteneinsparung sollten sich betroffene Straßenbaugegner zu einer Klagegemeinschaft zusammenschließen.