Problemfeld Serienabmahnung und Anwaltsgebühren – Filesharing und Co.

Abmahnung Filesharing
09.08.20071736 Mal gelesen

Das immer wieder auftauchende Problemfeld der Praxis: der Mandant erhält ein Abmahnschreiben (oftmals der Rechtsanwälte Ras** aus der HH), in der ein vermeintlicher Rechtsverstoß behauptet wird - regelmäßig im Hinblick auf das sog. filesharing (d.h. dem Tausch, insbesondere den Upload von (mp3-Musik-)Dateien - und neben Schadensersatzforderungen auch die Abmahngebühren getragen werden sollen.

Die Problematik des Rechtsverstoßes als solchem soll hier nicht im Einzelnen dargelegt werden. Es sei nur kurz angemerkt, dass die Weitergabe rechtlich geschützter Werke tatsächlich einen Verstoß gegen das Urhebergesetz darstellen dürfte, jedoch im Einzelfall zu prüfen sein wird, ob die Dateien tatsächlich a) zum Upload angeboten wurden und b) die aufgeführten Dateien rechtlich dem abmahnenden Urheber (bzw. Berechtigten)  zustehen. Da die notwendigen Daten für das Zivilverfahren im Regelfall über die Staatsanwaltschaften "besorgt" werden (anhand der dort ermittelten IP Adressen), sollte hier eine eingehende Prüfung erfolgen. Die Staatsanwaltschaften prüfen regelmäßig ebenso wenig wie die abmahnenden Anwälte die einzelnen Dateien, sondern entnehmen nur Stichproben.

Strafrechtlich sollte auf jeden Fall ein versierter Anwalt zu Rate gezogen werden, der dann auch das oftmals gegebene Problemfeld des "Mehrfamilienhaushaltes" (und der minderjährigen Kinder) durchleuchten muss (die Tat muss letztlich einem Täter zugeordnet werden können, eine "Sippenhaftung" scheidet aus)

Neben der Frage der Berechnung des Schadensersatzes (die hier nicht erläutert ist) wird jedoch immer häufiger die Frage nach den Abmahngebühren erörtert. Tatsächlich haben sich nunmehr viele Gerichte dahin entschieden, dass sog. "Serienabmahner" keinen Anspruch auf den Kostenersatz des Anwaltes zusteht. Grundlage ist die Rechtsprechung des BGH, wonach für ein "Massengeschäft" in bestimmten Bereichen die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist (Vgl. BGHZ 52, 393 ff. m.w.N.). In diese Richtung haben sich im Rahmen der sog. Massenabmahnung richtigerweise verschiedene Obergerichte geäußert (Vgl. bsp. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2001, 20 U 194/00; OLG Nürnberg vom 15.06.2004, 3 U 643/04; nunmehr wohl auch das LG Köln). Ob im Einzelfall der abmahnende Anwalt sich eine "Einnahmequelle" besonderer Art schaffen möchte und ein Rechtsmissbrauch vorliegt bedarf der Prüfung im Einzelfall (Vorgaben des BGH finden sich im Urteil vom 05.10.2000, Az.: I ZR 237/89, "Vielfachabmahner" WRP 2001, Seite 148 ff).

 

Die taktische Vorgehensweise ist von besonderer Bedeutung - diese sollte anwaltlich besprochen werden. Regelmäßig wird eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden müssen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen (um nicht am Ende vor den Hamburger LG-Richtern zu landen). Sodann wird die Frage der Vorgehensweise bzgl. der Abmahngebühren beraten.

   

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, LL.M. http://www.dr-schmelzer.eu, Glatzer Str. 36, 59227 Ahlen, Tel.: 02528950700

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