Piratenpartei veröffentlicht geheime U+C Mandantenvereinbarung

Internet, IT und Telekommunikation
12.12.20131908 Mal gelesen
Heute wird die Piratenpartei eine Mandatsvereinbarung veröffentlichen, die die Kanzlei U+C vor einigen Jahren mit ihren Mandanten abgeschlossen hat.

(Eine Diskussionsrunde dazu zusammen mit dem Informanten und weiteren Details soll um 22 h auf der Webseite der Piraten stattfinden - unbedingt einklinken und zuhören, das wird spannend!) Seinerzeit ging es um Filesharing Abmahnungen. Uns wurde diese Vereinbarung zur Prüfung vorab vorgelegt. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass darin eine illegale Erfolgsvereinbarung zu sehen ist, die zusätzlich noch die Abgemahnten benachteiligt. Welche Vereinbarungen die Kanzlei U C in den aktuellen Redtube-Streaming Fällen mit der Mandantin The Archive AG getroffen hat, ist uns nicht bekannt. Aber schon die Tatsache, dass jahrelang aufgrund einer rechtsunwirksamen Mandantenvereinbarung abgemahnt worden ist, dürfte den ein oder anderen Staatsanwalt aufhorchen lassen. Bevor wir dazu unsere gutachterliche Stellungnahme für die Piratenpartei veröffentlichen, wollen wir zunächst erklären wo hier der Knackpunkt liegt:

In den Abmahnschreiben, die sowohl im Bereich des Filesharing als auch im Bereich des Streamings verschickt werden, findet sich eine Gebührenaufschlüsselung, die dem Abgemahnten die entstandenen Kosten aufzeigen soll. In den aktuellen Redtube-Verfahren sollen insgesamt Anwaltskosten pro Fall in Höhe von 169,50 € entstanden sein. So wird es jedenfalls in den tausenden Abmahnungen behauptet. Diese Kosten, die die The Archive AG angeblich für die Beauftragung der Kanzlei U C gehabt hat, sowie 65 € pauschale Ermittlungskosten soll der Abgemahnte erstatten. Es ist allerdings wichtig, dass diese Kosten tatsächlich entweder gezahlt worden sind oder zumindest gezahlt werden sollten. Ansonsten wäre den Abgemahnten etwas vorgegaukelt worden. Geht man also von geschätzten 20.000 Abmahnungen aus, dann hätte die The Archive AG angeblich 3,3 Millionen € an die Kanzlei U C zahlen müssen. Hinzu kommen noch einmal 1,3 Millionen € Ermittlungskosten, macht zusammen 4,6 Million €, sofern man von 20.000 Abmahnungen ausgeht. Es dürfte auf der Hand liegen, dass dieses Geld im Vorfeld jedenfalls nicht geflossen ist. Es dürfte weiterhin klar sein, dass auch nie jemand vorhatte diese Summen zu zahlen. Wenn diese Summen allerdings nie gezahlt werden sollten, dann müssen sie von den Abgemahnten auch nicht erstattet werden. Alles andere wäre Betrug.

Um diese Problematik zu umgehen, haben sich die Abmahkanzleien verschiedenste Modelle einfallen lassen, um die Geldflüsse optimal zu leiten, ohne sich dabei in einen strafrechtlich relevanten Bereich zu begeben. Das gleiche Problem haben übrigens auch Inkassobüros, die Inkassogebühren behaupten, die nie von den Auftraggebern gezahlt werden sollten. Schon immer lag der Verdacht nahe, dass die Abmahner zunächst einmal sämtliche Einnahmen in einen Topf werfen und diese dann nach einem gewissen Schlüssel aufteilen. Es wird dann behauptet, dass gegenüber den eigenen Mandanten nachträglich auf Gebühren verzichtet wird, was prinzipiell möglich ist. Schwierig wird es immer dann, wenn schon im Vorfeld vereinbart wird, dass bei nicht eintreibbaren Summen später auf die Anwaltsgebühren verzichtet werden soll. Dann kann den Abgemahnten nämlich nicht vorgegaukelt werden, hier sei eine Kostenforderung in Höhe von 169,50 € entstanden.

Das angesprochene Problem ist kein spezielles Problem der Kanzlei U C. Im Prinzip müssen sich alle Massenabmahner mit dieser Frage beschäftigen. Oft bleiben die Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant im Hintergrund. Deswegen ist es auch so schwer für die Verteidiger, hier ein möglicherweise betrügerisches Zusammenwirken von Anwalt und Mandant zu beweisen. Manchmal jedoch kommen solche Mandatsvereinbarungen an die Öffentlichkeit. Das war vor einiger Zeit bei Rechtsanwalt Kornmeier der Fall, der ebenfalls massenhaft Tauschbörsennutzer abgemahnt hat. Nachdem seine Mandatsvereinbarung geleaked worden ist, wurde seine Klage auf Zahlung Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren vom AG Frankfurt abgewiesen. Zwei Strafverfahren gegen Rechtsanwalt Kornmeier wurden nur nach Zahlung hoher Geldbußen im fünfstelligen Bereich wieder eingestellt.

Nun hat es also auch die Kanzlei U C erwischt. Ihre Mandatsvereinbarung ist komplex, lässt sich jedoch unseres Erachtens nur so verstehen, dass die Filesharing Abmahnungen für die Pornoindustrie auf Erfolgsbasis durchgeführt worden sind. Früher war es der Kanzlei U C noch möglich, Pauschalsummen zu verlangen, die geforderten Vergleichsbeträge nicht mehr aufzuschlüsseln und so die geforderten Anwaltsgebühren zu verschleiern. Die Pauschalsummen enthielten dann Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers und die Anwaltsgebühren. Das geht nun nicht mehr, die Gesetzeslage hat sich durch das Anti Abzockegesetz geändert. Sämtliche Forderungen müssen seit September 2013 genau aufgeschlüsselt werden. Den aktuellen Abmahnungen ist glasklar zu entnehmen, dass 169,50 € Anwaltsgebühren angefallen sind. Würde die Kanzlei U C jetzt immer noch die gleichen Vereinbarungen treffen wie früher, wäre diese Forderung klar illegal. Es ist klar, dass die Vereinbarungen bestimmt optimiert worden sind. Letztlich bleibt es jedoch dabei: hier wird etwas behauptet, was nie eingehalten werden konnte. Für uns ist jedenfalls nicht vorstellbar, wie hier eine wirksame Vereinbarung getroffen werden kann. (Wir hätten uns allerdings auch nicht vorstellen können, dass Streaming Nutzer auf legalem Wege zurückverfolgt werden können.)

Uns ist es bei der Verteidigung von tausenden Filesharingnutzern nur einmal gelungen, einem Gericht dieses Argument näher zu bringen. Seinerzeit haben wir Rechtsanwalt Rasch in den Zeugenstand geholt. Dieser hatte behauptet, die großen Plattenlabels würden ihm pro Abmahnung über 5000 € zahlen. Unsere Kanzlei hat das seit jeher bestritten. Im Prozess stellte sich dann heraus, dass Rechtsanwalt Rasch von seinen Mandanten wenige Tage vor dem Prozess tatsächlich diese Rechtsanwaltsgebühren überwiesen bekommen hat. Damit war das Thema für die Richter beendet, weitere Nachforschungen gab es nicht.

Möglicherweise regen die jetzt veröffentlichten Gebührenvereinbarungen den ein oder anderen Richtern zum Nachdenken an.

Es folgt unser Gutachten für die Piratenpartei:

Gutachten der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke über eine vorgelegte Mandatsvereinbarung zwischen der Kanzlei U C und ihrer Mandantin

 

U C Mandatsvereinbarungen

Fragestellung: Kann die im Rahmen der vorliegenden Mandatsvereinbarungen geregelte Abrechnungsweise als illegal bezeichnet werden?

1. Kurzzusammenfassung der Abrechnungsvereinbarungen:

Die Abrechnungsmodalitäten sind in den vorliegenden Mandatsvereinbarungen unter dem Punkt "Abrechnungsmodus/Honorar" geregelt und lassen sich grob wie folgt zusammenfassen:

Im ersten Abmahnschreiben macht U C für den Auftraggeber einen Pauschalbetrag (280,00 EUR, 650,00 EUR oder 1280,00 EUR) geltend, mit dessen Zahlung sämtliche Ansprüche aus der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung abgegolten sind.
Im Zahlungsfall (auch in geringerer Höhe) wird der überwiesene Betrag prozentual aufgeteilt (zumeist 30 % Auftraggeber, 60 % U C, 10 % Gerichtskostenpool).
Diese pauschale Abrechnungsweise wird auch durch die vorliegenden Umsatzaufstellungen samt Ausschüttung an die Auftraggeber aus den Jahren 2010/2011 bestätigt.
Abmahnverfahren, die zu keiner außergerichtlichen Zahlung seitens des mutmaßlichen Verletzers führen, werden von U C nicht in Rechnung gestellt.

Soweit das erstmalige Abmahnschreiben nicht zur Realisierung des Pauschalbetrages geführt hat, werden im sogenannten "Inkassolauf" gegenüber dem Abgemahnten Anwaltsgebühren (nach RVG, zumeist 911,80 EUR) sowie jeweils pauschal Schadensersatz (250,00-1.250,00 EUR) und Ermittlungskosten (125,00 EUR) geltend gemacht.
Hinsichtlich der Abrechnung bei Zahlungen, die aufgrund des "Inkassolaufs" geleistet werden, wird hingegen zum Teil ausdrücklich auf die oben beschriebene prozentuale Aufteilung bei Zahlung auf das erste Abmahnschreiben verwiesen (Purzel Video und INO: "Für die Abrechnung gilt das unter 4a) cc) (2) gesagte").
Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die nach Absprache zu führenden gerichtlichen Verfahren.

2. Praxis in den Abmahnverfahren unserer Mandanten

U C fordert einen Pauschalbetrag von 650,00 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 25.000,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 911,80 EUR anfallen. Es ist also auch ohne Kenntnis der tatsächlichen Abrechnungsvereinbarungen offensichtlich, dass eine entsprechende Abrechnung nach dem RVG eben nicht erfolgt. Andernfalls müssten die Auftraggeber nämlich selbst dann, wenn alle Abgemahnten den vollen Pauschalbetrag zahlen würden, insgesamt draufzahlen.
In den aktuellen Fällen wird in einem zweiten Schreiben zumeist ein geringerer Betrag (z.B. 350,00 EUR) geltend gemacht.
Anhand einer Beispielakte aus dem Jahre 2010 (Silwa Filmvertrieb) kann aber auch der oben beschriebene "Inkassolauf" nachvollzogen werden. Dabei werden in einer Gesamtzusammenstellung von 1.286,80 EUR u.a. auch die angeblich angefallenen RVG-Anwaltsgebühren in Höhe von 911,80 EUR aufgeführt und geltend gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Bereits die Tatsache, dass eine Abrechnung seitens U C gegenüber dem Auftraggeber überhaupt nur dann erfolgt, wenn Zahlungen geleistet worden sind, begegnet rechtlichen Bedenken, da hierin die Vereinbarung eines gemäß § 49b II BRAO unzulässigen Erfolgshonorars zu sehen sein dürfte. Das gleiche gilt für die prozentuale Aufteilung der "Einnahmen". Je größer der Erfolg in einer Abmahnsache ist, desto höher ist (absolut) auch die Vergütung. Die Voraussetzungen des § 4a RVG, nach dem die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausnahmsweise erlaubt sein kann, sind offensichtlich nicht gegeben.

b) Schon in dem ersten Schreiben wird dem Abgemahnten (wenn auch wenig glaubhaft) suggeriert, dass Anwaltsgebühren nach dem RVG in Höhe von 911,80 EUR entstanden seien.
Eine konkrete Täuschung liegt vor dem Hintergrund der getroffenen Abrechnungsvereinbarung aber spätestens dann vor, wenn U C im Rahmen des "Inkassolaufs" neben Lizenzschaden und Ermittlungskosten diese angeblich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ausdrücklich geltend macht. Gegenüber dem Abgemahnten wird also behauptet, die Rechtsanwaltsgebühren würden nach dem RVG abgerechnet. Unabhängig davon, dass auch für den "Inkassolauf" wohl überhaupt nur dann Kosten entstehen, wenn Zahlungen erfolgen, wird ausweislich der Mandatsvereinbarungen (ausdrücklich bei Purzel Video und INO) auch im Zahlungsfall jedenfalls nicht nach RVG abgerechnet.

4. Beispiel:

Der Abgemahnte zahlt auf das zweite Schreiben den vollen Betrag in Höhe von 1.286,80 EUR.
Davon werden dem Auftraggeber von U C jedoch nicht (wie im Schreiben behauptet) 911,80 EUR in Rechnung gestellt, sondern lediglich 60% des gezahlten Betrages (772,08 EUR).
Der Auftraggeber hat den Abgemahnten im Zusammenwirken mit U C darüber getäuscht, dass Anwaltsgebühren in Höhe von 911,80 EUR entstanden sind und diesen so zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Der Tatbestand des Betrugs gem. § 263 StGB ist erfüllt.
Zahlt der Abgemahnte nicht, liegt zumindest noch ein versuchter Betrug vor.

5. Ergebnis:

Die getroffenen Vereinbarungen können als illegal bezeichnet werden, da sie einerseits gemäß § 49b II BRAO unzulässige Erfolgshonorare beinhalten dürften und darüber hinaus im Rahmen des sogenannten "Inkassolaufs" eine Vorgehensweise beschreiben, die den Tatbestand des Betrugs gem. § 263 StGB erfüllt.

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