Rechtswörterbuch

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Glaubhaftmachung

 Normen 

§ 294 ZPO

§ 60 Abs. 2 VwGO

§ 123 Abs. 3 VwGO

 Information 

1. Allgemein

Beweismaß.

Die Glaubhaftmachung ist eine Form der Beweisführung, durch die es dem Richter ermöglicht werden soll, auf einen gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit zu schließen.

In bestimmten gerichtlichen Verfahren genügt anstatt des Vollbeweises die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung ist kein Beweis und nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Beispiel:

Vollbeweis und Glaubhaftmachung unterscheiden sich bezüglich des Beweismaßes:

  • Beim Vollbeweis ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht von der Wahrheit überzeugt ist.

    Dabei bestehen folgende Vorgaben:

    "Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden ist. Revisionsrechtlich ist indessen zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., so u.a. BGH 06.05.2015 - VIII ZR 161/14).

    "Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder "an Sicherheit grenzender" Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen" (LG Frankenthal 18.03.2019 - 6 O 276/14).

  • Bei der Glaubhaftmachung soll das Gericht von der Wahrscheinlichkeit der zu beweisenden Tatsache überzeugt werden.

2. Beweisführung

Die Glaubhaftmachung kann gemäß § 294 ZPO mit allen Beweismitteln geführt werden. Eine Beschränkung der Beweismittel auf die Beweismittel des Strengbeweises besteht nicht.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Beweismittel vorliegen. Der das Verfahren führende Rechtsanwalt muss daher das Beweismittel selbst beschaffen, d.h. z.B. die Zeugen und eigens beauftragten Sachverständige präsent haben.

Ein Mittel der Glaubhaftmachung ist die Eidesstattliche Versicherung.

3. Beweisführung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bei der Beweisführung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind sowohl die zur Fristversäumung führenden Tatsachen als auch das Nichtvorliegen eines Verschuldens glaubhaft zu machen (BGH 11.11.2015 - XII ZB 407/12).

Die Partei muss schlüssig darlegen, auf welchen Umständen die Fristversäumnis beruht (BGH 03.07.2008 - IX ZB 169/07). Zuständig ist das Gericht, das über die nachgeholte Prozesshandlung zu entscheiden hat.

Die Glaubhaftmachung ist durch substanziierten Vortrag zu der Fristenüberwachung, der Personalführung sowie der Zuverlässigkeit des betreffenden Büropersonals auszuführen.

 Siehe auch 

Arrestverfahren

Beweis - allgemein

Beweisaufnahme

Beweismittel

Einstweilige Verfügung

BVerfG 04.02.1993 - 2 BvR 389/92 (Anforderungen an Glaubhaftmachung)

BGH 12.11.2014 - XII ZB 289/14 (Ausnahme von der Annahme eines anwaltlich als richtig oder an Eides Statt versicherten Vorbringens als Glaubhaftmachung)

Koch: Die Glaubhaftmachung beim Antrag auf Wiedereinsetzung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 2994