Vorliegend wurde ein Anschlussinhaber abgemahnt, weil über seinen Internetanschluss 11.001 urheberrechtlich geschützte Audiodateien illegal über eine Tauschbörse verbreitet worden sein soll. Da er nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, verklagte der Rechtsinhaber ihn neben Ersatz der Abmahnkosten - auf Grundlage eines Gegenstandeswertes in Höhe von 400.000 Euro - auf Schadensersatz in Höhe von 200 Euro pro Musiktitel.
Im Klageverfahren bestritt der Anschlussinhaber diesen Vorwurf. Darüber hinaus wies er "vorsorglich" darauf hin, seine Ehefrau habe zum fraglichen Zeitpunkt der Rechtsverletzung auf seinen Internetanschluss zugreifen können.
Nachdem das Landgericht Köln der Klage des Rechtsinhabers mit Urteil vom 20.12.2012 (Az. 14 O 332/12) stattgegeben hatte, legte der Betroffene hiergegen Berufung ein. Jetzt brachte er unter anderem vor, dass er zum vermeintlichen Zeitpunkt der Tat nicht zu Hause gewesen sei. Er habe vor dem Verlassen seiner Wohnung den Rechner ausgeschaltet. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat hätten angeblich seine Ehefrau sowie seine 26-, 19- und 17 jährigen Stiefkinder eigenständigen Zugriff auf seinen Rechner gehabt. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass der zugehörige WLAN-Router verschlüsselt und mit einem Passwort gesichert gewesen sei.
Das Oberlandesgericht Köln wies gleichwohl die Berufung des beklagten Anschlussinhabers mit Urteil vom 02.08.2013 (Az. 6 U 10/13) zurück.
Filesharing durch Dritte: Vage Behauptungen reichen nicht
Das Oberlandesgericht Köln begründete dies damit, dass er die Vermutung seiner Täterschaft bezüglich der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über eine Tauschbörse nicht hinreichend substanziiert bestritten habe.
Die Anforderungen an an die substanzielle Darlegungslast seien auch nicht durch den ergänzenden Sachvortrag vor dem OLG Köln erfüllt worden. Der Anschlussinhaber habe keine keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die ernsthaft für eine Alleintäterschaft für einen dieser Familienangehörigen sprechen würden. Darüber hinaus sei sein weitergehendes Vorbringen in der Berufungsinstanz auch nicht aus prozessualen Gründen zu berücksichtigen. Hierdurch sei gegen die Vorschriften der § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 531 Abs. 2 ZPO verstoßen worden, die grundsätzlich kein verspätetes Vorbringen von Tatsachen in der zweiten Instanz erlauben.
OLG Köln lässt Revision zum BGH zu
Das Gericht an in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Vermutlich wird der BGH in letzter Instanz unter Berücksichtigung des von uns erstrittenen Morpheus-Urteils vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) klären, wie weit hier die Darlegungslast geht. Hierbei hat der BGH klargestellt, dass beispielsweise Eltern ihren Kindern nicht hinterher spionieren brauchen. Wenn hier Eltern allzu genaue Angaben machen müssen, besteht die Gefahr, dass sie einen Angehörigen konkret belasten müssen. Die geht in unseren Augen zu weit.
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