Mit attraktiven Arbeitgeberleistungen Lohnsteuer und Sozialabgaben senken: Seuerberater Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) informieren

Kredit und Bankgeschäfte
02.03.2012703 Mal gelesen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können von attraktiven Zusatzleistungen gleichermaßen profitieren und die Lohnsteuer und die Kosten für Sozialabgaben senken. „Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht bietet dazu zahlreiche Möglichkeiten“, erklären die Steuerberater Lahr.

Diese Möglichkeiten reichen von einem Arbeitgeberdarlehen über Bahncard und Firmenwagen bis hin zu Betriebsveranstaltungen. "Auch die Verwendung von Computern soll begünstigt werden", so die Steuerberater Lahr. Mit diesen Vergünstigungen will der Gesetzgeber die Betriebsbindung oder die Gesundheit fördern.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Alfred Himmelsbach von Himmelsbach & Sauer Partnerschaft in der Einsteinalle in Lahr (Schwarzwald) und im Kinzigtalblick in Seelbach (Schutter) im Ortenaukreis weist darauf hin, dass aber in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob in Ihrem Unternehmen die Voraussetzungen für die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit bzw. für die Pauschalierung bestehen!

Die Steuerberater Lahr listen die Möglichkeiten auf, um die Vergünstigungen zu erhalten:

Arbeitgeberdarlehen
Zur Mitarbeiterbindung besonders geeignet sind zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen, zum Beispiel für den Bau oder Erwerb eines Eigenheims. Bei der steuerlichen Behandlung ist wie folgt zu unterscheiden:

Selbst bei völliger Unverzinslichkeit lösen Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich keinen geldwerten Vorteil aus, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro nicht übersteigt (BMF, Schreiben vom 1.10.2008, Az: IV C 5 - S 2334/07/0009).

Übersteigt das Kreditvolumen diesen Wert, ist der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Zins mit dem marktüblichen Zinssatz zu vergleichen. Dabei dürfen die günstigen Konditionen vergleichbarer Kredite - sogar von Direktbanken im Internet - herangezogen werde. Für die Feststellung des Referenzzinssatzes können aus Vereinfachungsgründen auch die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werde, wobei ein Abschlag von 4 Prozent zulässig ist (BMF, Schreiben vom 1.10.2008, Rz. 8). Liegt der vereinbarte Zinssatz unter dem Vergleichswert, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Steuerpflichtig ist dies aber nur, wenn die Differenz - gegebenenfalls zusammen mit weiteren Sachbezügen - die monatliche Grenze von 44 Euro übersteigt ( § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).

Aufmerksamkeit
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder deren Angehörige sind bei besonderen Anlässen (zum Beispiel Geburtstag) bis zu 40 Euro (brutto) pro Geschenk steuer- und beitragsfrei. Zu den steuer- und beitragsfreien Aufmerksamkeiten gehören auch kostenlose bzw. verbilligte Getränke zum Verzehr im Betrieb. Dasselbe gilt für Speisen im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, sofern deren Wert 40 Euro nicht übersteigt (R 19.6 LStR).
Auslagenersatz

Der steuer- und beitragsfreie Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) bietet solange keine echte Gestaltungsoption, als der Arbeitgeber tatsächlich getätigte Ausgaben erstattet. Allerdings darf auch ein pauschaler Auslagenersatz gezahlt werden, wenn Aufwendungen regelmäßig wiederkehren und über einen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen werden (R 3.50 Abs. 2 LStR). Das bietet je nach Branche durchaus Gestaltungsspielraum.

Klassischer Auslagenersatz kann beispielsweise in folgenden Fällen gezahlt werden:
Berufliche Telefonkosten: Bei einem privaten Anschluss können bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchsten aber 20 Euro monatlich erstattet werden (bezüglich Mobil-/Autotelefon siehe OFD Frankfurt, Verfügt vom 4.3.2003, Az: S 2354 A - 39 - St II 30).

Garagenmiete: Der Arbeitgeber kann die Kosten erstatten, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen im Interesse des Arbeitgebers in eine angemietete Garage unterstellt (BFH, Urteil vom 7.6.2002, Az: VI R 145/99).
 
Bahncard
Übernimmt die Firma die Kosten einer Bahncard, mit der überwiegend betriebliche Fahrten durchgeführt werden, kann der Arbeitnehmer die Bahncard auch privat steuer- und beitragsfrei nutzen. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer durch den Einsatz der Bahncard bei den Fahrkosten für Dienstreisen mehr spart, als er für die Bahncard ausgibt.

Beihilfe
Insbesondere Erholungsbeihilfe zu Kräftigung oder Erhaltung der Gesundheit bieten Gestaltungsspielraum. Diese sind nicht steuerfrei, können aber mit 25 Prozent pauschal lohnversteuert werden (§ 40 Abs. 2 Br. 3 EStG). Allerdings nur dann, wenn die Zahlung die folgenden (jährlichen) Beiträge nicht übersteigen: 156 Euro für den Arbeitnehmer selbst, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind.

Betriebsveranstaltungen
Ob Weihnachtsfeier, Sommerfest oder Betriebsausflug: Auch der Staat ist mit von der Partie und verzichtet auf Steuern und Sozialabgaben für maximal zwei Veranstaltungen im Jahr, bei denen pro Mitarbeiter jeweils nicht mehr als 110 Euro (brutto) ausgegeben werde. Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, sollten die folgenden Punkte beachtet werden.

Die Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen. Handelt es sich um eine Veranstaltung einer Organisationseinheit des Betriebs (zum Beispiel eine Abteilung), müssen alle Arbeitnehmer dieser Einheit teilnehmen dürfen. Eine nur Führungskräften vorbehaltene Veranstaltung ist keine Betriebsveranstaltung (BFH, Urteil vom 15.1.2009, Az: VI R 22/06; Abruf. 091083.

Die auf Ehegatten oder Angehörige entfallenden Aufwendungen werden den jeweiligen Arbeitnehmern selbst als Vorteil zugerechnet.

In die 110-Euro-Freigrenze sind vor allem Speisen und Getränke, Fahrt- und Über-nachtungskosten sowie Eintrittskarte und Geschenke einzubeziehen. Damit ein Geschenk in die 110-Euro-Grenze einfließt, darf es nicht mehr als 40 Euro (brutto) kosten. Ist es teurer, kann es mit 25 Prozent pauschal versteuert werde.

Beträgt der Vorteil der Betriebsveranstaltung mehr als 110 Euro, kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn mit 25 Prozent pauschal versteuern, was zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Auch mehrtätige Veranstaltungen bleiben steuerfrei, wenn der Aufwand insgesamt unter 110 Euro liegt.


Firmenwagen
Stellt die Firma einen Firmenwagen zur Verfügung und übernimmt alle Pkw-Kosten - auch die für Privatfahrten -, fallen sowohl Lohnsteuer als auch Sozialabgaben an.

Die Lohnsteuer für die Privatnutzung bemisst sich grundsätzlich aus 1 Prozent des Bruttolistenpreises. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der geldwerte Vorteil um 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer und Monat, für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung um weitere 0,002 Prozent pro Entfernungskilometer und Fahrt. Letzteres gilt jedoch nur, wenn mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt durchgeführt wird (§ 8 Abs. 2 S. 5 2. HS EStG).

Dienstwohnung
Bei unentgeltlichen oder verbilligten Überlassungen einer Dienstwohnung ist vorab zu klären, ob es sich tatsächlich um eine Wohnung oder um eine Unterkunft handelt.

Bei einer Unterkunft ist der amtliche Sachbezugswert anzusetzen.
Bei einer Wohnung richtet sich die Bewegung hingegen nach dem ortsüblichen Mietpreis. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 8.1 Abs. 6 LStR) erfolgt eine Wohnung eine geschlossene Einheit von Räumen, in denen eine selbstständiger Haushalt möglich ist. Dabei ist wesentlich, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit und eine Toilette vorhanden sind.

Arbeitgeber, die an fremde Dritte vermieten (zum Beispiel eine Wohnbauunternehmen), können ihren Arbeitnehmer eine Wohnung bis zu einem jährlichen Vorteil von 1.080 Euro steuer- und abgabefrei überlassen (§ 8 Abs. 3 EStG).

Bei einer Wohnung, die nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland oder Wohnraumförderungsgesetz gefördert wurde, stellt die durch die öffentliche Förderung bedingte Verbilligung keinen geldwerten Vorteil dar (§ 3 Nr. 59 EStG)

Fahrtkostenzuschüsse
Nutzen Arbeitnehmer ihr Privates Auto für dir Fahrten zur Firma, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gewähren. Für diesen entsteht nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG nur eine Pauschalsteuer von 15 %.

Ähnlich verhält es sich, wenn Mitarbeiter mit öffentlichen Verkehrsmittel zu Arbeit fahren. In diesen Fällen ist die Pauschalierung bis zu den tatsächlichen Aufwendungen möglich und nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt.

Fortbildung
Übernimmt bzw. erstattet der Arbeitgeber Fortbildungskosten, stellen dies kein Arbeitslohn dar, wenn die Maßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse durchgeführt werden (R 19.7 LStR). Hat die Fortbildungsmaßnahme hingegen keine Bezug zur konkreten derzeitigen Arbeit oder einem geplanten Positionswechsel, spricht dies für steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Gesundheitsförderung
Arbeitgeber können bis zum 500 Euro im Jahr steuer- und abgabenfrei für innerbetriebliche oder externe Aktionen zur Gesundheitsförderung ausgeben oder dem Arbeitnehmer - zusätzlich zum regulären Arbeitslohn - Barzuschüsse zu eigenen Aktivitäten zahlen ( § 3 Nr. 34 EStG). Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios in der Regel nicht begünstigt.

Gutscheine
Gutscheine über den Bezug von Waren oder Dienstleistungen gehören prinzipiell zum Arbeitslohn. Allerdings kann die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG greifen, wenn es sich um einen Sachbezug handelt. Dies setzt voraus, dass im Gutschein die Ware oder Dienstleistung bezeichnet ist und kein Höchst- oder Anrechnung betrag angegeben ist (R 8.1 Abs. 1 Satz 7 LStR). Gutscheine, die beim Arbeitgeber eingelöst werden können, sind kein Sachbezug. Das gilt selbst dann, wenn sie nur den einzulösenden Betrag angeben. Hier ist die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 3 EStG zu prüfen.

Heimarbeiterzuschlag
Heimarbeiter können zur Abgeltung der mit den Heimarbeit verbundenen Aufwendungen (zum Beispiel für die Miete) neben ihrem Grundlohn bis zu 10 Prozent mehr steuer- und beitragsfrei bezahlt werden (R 9.13 Abs. 2 LStR).

Job-Ticket
Beim Job-Tickte kauft der Arbeitgeber die Monats- oder Jahreskarten bei den Verkehrsunternehmen und gibt sie seinen Mitarbeitern weiter. Erwirbt der Arbeitgeber die Karte zu einem Sondertarif, und müssen die Arbeitnehmer lediglich den Kaufpreis bezahlen, stellt dies keinen geldwerten Vorteil dar.

Die unentgeltliche oder verbilligt Überlassung des Job-Tickets selbst stellt Arbeitslohn dar, der mit 15 Prozent pauschal versteuert werden kann. Da es sich um einen Sachbezug handelt, ist eine Pauschalversteuerung aber erst dann notwendig, wenn der Vorteil die Freigrenze von 44 Euro im Monat übersteigt. Somit bieten sich Zuzahlungen bis zur Freigrenze an.

Kindergartenzuschüsse
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Voraussetzung ist, dass nachweislich Kosten anfallen und diese zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erstattet werde. Die Erstattung ist auch dann steuer- und abgabenfrei, wenn der nicht beschäftigte Elternteil die Kosten getragen hat.

Kommunikationsgeräte
Dürfen Mitarbeiter betriebliche Kommunikationsgeräte (zum Beispiel PC oder Mobile-Telefone) privat nutzen, ist dieser Vorteil nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Das gilt sogar für Geräte in der Wohnung des Mitarbeiters. Hat der Arbeitgeber die Geräte dem Arbeitnehmer überlassen, sind auch die vom Arbeitgeber getragene laufende Aufwendungen steuerfrei, unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung (R 3.45 S. 5 LStR)

Erhalten Mitarbeiter einen PC nebst Zubehör verbilligt oder unentgeltlich, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG). Verkauft der Arbeitgeber PC in erster Linie an Kunden, ist ein Vorteil bis 1.080 Euro steuer- und abgabenfrei.

Mahlzeiten
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber ist - vereinfacht - wie folgt zu unterscheiden:

Kein Arbeitslohn bei Mahlzeit im überwiegenden betrieblichen Interesse: zum Beispiel bei einer Teilnahme an der Bewirtung von Geschäftspartnern.

Bewertung mit Sachbezugswert (Frühstück: 1,57 Euro, Mittag- oder Abendessen: 2,80 Euro) : zum Beispiel das arbeitstägliche Kantinenessen.

Beachten Sie: In geeigneten Fällen sollten die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) und der 100-prozentige Abzug (nicht nur 70 Prozent) bei der Arbeitnehmerbewirtung geprüft werde.

Sachbezüge und Sachzuwendungen
Für Sachbezüge können insbesondere folgende Vergünstigungen beansprucht werden:

Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge können bis zu einem Betrag von 44 Euro im Monat - insgesamt für alle Vorteile - steuerfrei erbracht werden (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Die Freigrenze gilt nicht für Sachbezüge, die mit dem Sachbezugswert zu bewerten sind.

Arbeitnehmer können vom Betrieb angebotene Waren oder Dienstleistungen mit einem Kostenvorteil bis zu 1.080 Euro pro Jahr steuerfrei beziehen. Wird der Rabattfreibetrag angewandt, errechnet sich der Vorteil aus dem üblichen Verkaufspreis abzüglich 4 Prozent (§8 Abs. 3 EStG).

Wichtig: Ein Rabatt ist nicht zu versteuern, wenn er Kunden üblicherweise gewährt wird (BFH, Urteil vom 17.06.2009, Az: VI R 18/07).

Sachzuwendungen, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werde (zum Beispiel Incentives und VIP-Logen), können nach § 37b EStG bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro mit 30 Prozent pauschal versteuert werden. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn gesetzliche Bewertungsregeln und Pauschalierungsvorschiften bestehen (zum Beispiel die Bewertung mit Sachbezugswerten). Das Wahlrecht muss für alle in einem Jahr getätigten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer einheitlich und bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (28. Februar des Folgejahres) ausgeübt werden.

Reisekostenersatz
Die Erstattung dienstlicher Reisekosten (Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten) ist bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 16 EStG). Auf zwei Besonderheiten sei hingewiesen:

Werden die Verpflegungspauschalen verdoppelt, fallen drauf nur 25 Prozent pauschale Lohnsteuer an (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Hängt der Arbeitnehmer seinen Urlaub an eine vom Arbeitgeber veranlasste Dienstreise an, muss er keinen geldwerten Vorteil für den Flug versteuern, wenn der Arbeitgeber die Flugkosten getragen hat (BMF, Schreiben vom 6.7.2010, Az: IV C 3 - S 2227/07/10003:002; Abruf-Nr. 102236; sehen Sie dazu LGP Ausgaben 10/2010 Seite 170).
 
Mehr erfahren Sie unter
http://www.himmelsbach-sauer.de