Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Fortbildung

 Normen 

§ 1 Abs. 4 BBiG

§§ 53 - 57 BBiG

BT-Drs. 19/10815 (zu den am 01.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen)

§ 91 Abs. 1 Nr. 4a HwO

 Information 

1. Allgemein

Fortbildung ist gemäß § 1 Abs. 1 BBiG einer der Teilbereiche der Berufsbildung.

Gemäß der Ziele der Fortbildungen sind gemäß § 1 Abs. 4 BBiG die folgenden beiden Formen zu unterscheiden:

  • die Erhaltung und Anpassung der beruflichen Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung

    oder

  • die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung mit dem Ziel des beruflichen Aufstiegs (Aufstiegsfortbildung)

Fortbildungskosten sind grundsätzlich steuerlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

2. Aufstiegsfortbildungen

Das in den §§ 53 - 57 BBiG geregelte Recht der Aufstiegsfortbildungen wurde zum 01.01.2020 neu geregelt.

Es wurden drei berufliche Fortbildungsstufen mit einheitlichen und international verständlichen Abschlussbezeichnungen gesetzlich definiert. Diese werden durch eine gesonderte Regelung vor missbräuchlicher Verwendung geschützt. Da jede Fortbildungsstufe inhaltlich auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung und/oder dem Abschluss der vorherigen Fortbildungsstufe und einer mehrjährigen Praxis, aber keiner Studienbefähigung aufbaut, öffnet die höherqualifizierende Berufsbildung so nachhaltig den Tertiärbereich für alle Auszubildenden.

Es bestehen gemäß § 53a BBiG folgende Fortbildungsstufen:

  • als erste Fortbildungsstufe der Geprüfter Berufsspezialist (§ 53b BBiG)

  • als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional (§ 53c BBiG) und

  • als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional (§ 53d BBiG).

Die zu den jeweiligen Fortbildungsstufen gehörenden einzelnden Fortbildungen werden gemäß § 53 BBIG in Rechtsverordnungen erlassen, die die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, die Fortbildungsstufe, das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln.

§ 53a Abs. 2 BBiG legt fest, dass jede Fortbildungsordnung der höherqualifizierenden Berufsbildung auf den Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen soll. So soll verhindert werden, dass "Karrierewege" auf Ordnungsebene erwogen werden, die mit der ersten Stufe enden. Hier wird gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/108159) ein beschränktes Ermessen gewählt, da der Verordnungsgeber so auch für atypische Konstellationen einen Handlungskorridor erhalten soll. Abschlüsse mit dem Ziel "Geprüfte/r Berufsspezialist/in" sind daher in der Regel im Zusammenhang mit einem Fortbildungsabschluss der zweiten Fortbildungsstufe zu entwickeln und zu verordnen. Auf der anderen Seite verlangt § 53a BBiG nicht, dass jede Fortbildungsordnung die erste Stufe enthalten muss. Diese soll nach der Vorstellung der Bundesregierung nur bei einem klaren Bedarf auf dem Arbeitsmarkt zum Einsatz kommen.

3. Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber

Ohne eine vertragliche, tarifvertragliche o. ä. Vereinbarung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die vom Arbeitgeber finanzierte Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Ausnahmen bestehen u. a. für Fachanwälte, Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie den Bildungsurlaub.

Der Abschluss einer Fortbildungsvereinbarung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfordert insbesondere Regelungen über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses, die Vergütung, eine Weiterzahlung des Weihnachtsgeldes, Urlaubsgeldes etc., Urlaubsansprüche, einen zeitweiligen Ausschluss der Arbeitnehmerkündigung oder eine Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb.

Wird die Fortbildung vom Arbeitgeber (mit-) finanziert, schließen die Parteien oftmals eine vertragliche Vereinbarung, in der die Modalitäten der Fortbildung und die Folgen eines frühzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers geregelt werden. Die Rückzahlung der Fortbildungskosten ist nur statthaft, wenn sie zwischen den beteiligten Personen ausdrücklich vereinbart worden ist. Daneben muss sich durch die Fortbildung die berufliche Qualifikation außerhalb des derzeitigen Betriebes verbessert haben. Die Rückforderung von Fortbildungskosten, die nur der innerbetrieblichen Qualifikation dienten, ist unzulässig.

4. Kosten

Die Kosten sind grundsätzlich von dem Teilnehmer selbst zu zahlen, es besteht jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit die Kosten steuerlich geltend zu machen.

Zu den Voraussetzungen der Kostentragung durch den Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit siehe den Beitrag "Weiterbildung".

 Siehe auch 

Berufsausbildungsverhältnis

Bildungsurlaub

Rückzahlungsklausel - Weiterbildungskosten

Weiterbildung

BAG 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 (Betriebsbindung nach Fortbildung)

BFH 19.10.1989 - VI R 155/88 (Fortbildungsveranstaltung im Skigebiet mit Freizeitmöglichkeit nicht absetzbar)

BFH 14.12.1990 - III R 92/88(Fortbildungskosten im Betrieb beschäftigter Kinder sind Betriebsausgaben)

BFH 19.06.1997 - IV R 4/97(Zweitstudium u. U. als Fortbildung steuerlich absetzbar)

Baumstümmler/Schulien: Berufsbildungsrecht - Kommentar; Loseblatt