Rechtswörterbuch

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Sozialversicherung

 Normen 

Sozialgesetzbücher (SGB I - SGB XI)

 Information 

1. Allgemein

Als wichtigste Ausprägung des Sozialstaates stellt die Sozialversicherung eine öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung dar, vor allem für Angestellte (grundsätzlich nicht für Beamte). Sie umfasst die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung.

Allgemeine Rechtsgrundlagen für die Sozialversicherungen sind in folgenden Normen gereglt:

  • Das SGB I ist der für alle Sozialgesetzbücher geltende Allgemeine Teil, sofern nicht an anderer Stelle Abweichungen geregelt sind (§ 37 SGB I).

    Gemäß § 2 Abs. 2 SGB I ist bei der Auslegung von Vorschriften und bei der Ermessensausübung in Anwendung der Vorschriften eine versicherungsnehmerfreundliche Auslegung und Ermessensauslegung zu wählen.

    Gemäß § 15 SGB I ist nicht die Volljährigkeit für eine eigene Antragstellung erforderlich. Ausreichend ist die Vollendung des 15.Lebensjahres. Jedoch kann diese Handlungsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden.

  • Das SGB IV enthält die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung, d.h. hier ist der Allgemeine Teil zur Sozialversicherung geregelt.

2. Sozialversicherungen

Einzelheiten über die Sozialversicherung enthalten insbesondere

 Siehe auch 

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Sozialstaat

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Hassel/Gurgel/Otto: Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht; 6. Auflage 2020

Schaumberg: Die Rehabilitationsträger nach dem SGB IX; 1. Auflage 2020