Rechtswörterbuch

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Entfernungspauschale

 Normen 

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

 Information 

1. Allgemein

Form der steuerlich absetzbaren Werbungskosten.

Geltend gemacht werden kann nur die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle. Etwas anderes gilt nur, wenn eine andere Straßenverbindung verkehrstechnisch günstiger ist.

Hinweis:

Es bestehen keine konkreten zeitlichen Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Fahrtroute anzusehen. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.

Der BFH hat mit der Entscheidung BFH 16.11.2011 - VI R 19/11 jedoch folgende Grundsätze aufgestellt:

"Ist allenfalls eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten, so spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen. Umgekehrt ist eine relativ große zu erwartende Zeitersparnis ein Indiz dafür, eine Verbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" (...) anzusehen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet. So kann eine Straßenverbindung auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. ergibt. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung."

Die Entfernungspauschale kann nur für eine einmalige Fahrt pro Arbeitstag geltend gemacht werden, d.h. entweder für die Hin- oder die Rückfahrt zur Arbeitsstelle. Es werden nur volle Kilometer berücksichtigt.

Die Absetzbarkeit der Entfernungspauschale ist in der Höhe auf 4.500,00 EUR jährlich begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen beziehungsweise zur Nutzung überlassenen PKW oder soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen.

Mit § 9 Abs. 2 S. 2 EStG wird geregelt, dass auch die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln - entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500,00 EUR - jahresbezogen vorzunehmen ist. Damit wird lediglich die tageweise Prüfung, in wieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, ausgeschlossen, nicht aber die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel generell. Dies vereinfacht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5125) die Berechnung der Entfernungspauschale in allen Fällen, in denen die Steuerpflichtigen ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, und trägt dem umweltpolitischen Lenkungsziel der Regelung hinreichend Rechnung.

Hinweis:

Insofern wurden die Vorgaben des Urteils BFH 11.05.2005 - VI R 40/04 verarbeitet.

2. Höhe der Entfernungspauschale

Die Fahrtkosten zur Arbeit sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Werbungskosten. Arbeitnehmer können Fahrten zur Arbeitsstelle ohne weiteren Nachweis für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer 0,30 EUR steuerlich absetzen, und für jeden weiteren vollen Kilometer 0,35 Euro für den Veranlagungszeitraum 2021 und 0,38 Euro für die Veranlagungszeiträume 2022 bis 2026.

Jedoch plant die Bundesregierung eine gänzliche Neuordnung der Entfernungspauschale unter Berücksichtigung von ökologischen Aspekten.

 Siehe auch 

Einkommensteuer

Werbungskosten

BFH 18.04.2013 - VI R 29/12 (Aufwandsunabhängige Inanspruchnahme, aber steuerfreie Reisekostenvergütungen sind anzurechnen)

BFH 19.04.2012 - VI R 53/11 (Einbeziehung einer Fährverbindung)

BFH 11.09.2003 - VI B 101/03 (Einmalige Entfernungspauschale auch bei zwei Fahrten zur Arbeitsstelle aufgrund atypischer Dienstzeiten)

Krüger: Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen. (Anmerkung zu BFH 12.02.2020 - VI R 42/17); Der Betrieb - DB 2020, 1371

Schmidt: Anzahl der Arbeitstage bei der Entfernungspauschale. "Arbeitstagepauschale" sinnvoll oder exakte Übermittlung per ELStAM erforderlich?; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2011, 1000