LG Wuppertal verneint ebenfalls Akteneinsicht durch anzeigende Musikindustrie bei Filesharing

Abmahnung Filesharing
02.02.20091500 Mal gelesen

Nunmehr hat auch das LG Wuppertal mit Beschluss vom 23.12.2008 festgestellt, dass die Gew?ung von Akteneinsicht an Rechtsanwälte der Musikindustrie rechtwidrig ist, sofern dem wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen von der Musikindustrie ermittelten Anschlussinhaber vor Gewährung der Akteneinsicht kein rechtliches Gehör gewährt wird.

Das Gericht begründete seine Ansicht wie folgt:

"Die Entscheidung, ob einem Verletzten nach § 406 e StPO Akteneinsicht zu gewähren ist, hat die im Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft auf Grund einer Interessenerwägung zu entscheiden (...). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des ? in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffenen ? Beschuldigten (Art. 103 I GG) ist es erforderlich, ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, seine Argumente in den Abwägungsprozess einzubringen, bevor durch den Vollzug der Akteneinsicht vollendete Tatsachen geschaffen werden (...)."

Da dem dortigen über ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an den Provider ermittelten Anschlussinhaber vor Gewährung der Akteneinsicht an die Musikindustrie keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, stellte das Gericht fest, dass die Gewährung der Akteneinsicht an die Musikindustrie rechtswidrig war und legte die Verfahrenskosten der Staatskasse auf.

Folge der Rechtswidrigkeit ist, dass die auf dem Wege der Akteneinsicht der Musikindustrie zur Kenntnis gegebenen Informationen, d. h. den Namen und Anschrift des hinter der IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers, mit einem Verwertungsverbot belegt sind. Dies bedeutet praktisch, dass die Musikindustrie zwar nun Namen und Adresse des Anschlussinhabers kennt, diese Informationen jedoch im Rahmen einer Zivilklage nicht verwenden kann; sie also so tun muss, als ob sie den Anschlussinhaber nicht kennt.

Mit dieser Entscheidung liegt das LG Wuppertal auf einer Linie mit früheren Entscheidungen anderer Landgerichte. So hatte bereits das LG Krefeld mit Beschluss vom 01.08.2008 (Az.: 21 AR 2/08) entschieden, dass die Herausgabe von Nutzerdaten durch die Staatsanwaltschaft an die anzeigenden Tonträgerhersteller rechtwidrig ist.