LG Köln: Keine Haftung für angebliches Filesharing während Urlaubsabwesenheit

Abmahnung Filesharing
01.11.2012785 Mal gelesen
Mein Internet-Anschluss soll angeblich für Filesharing benutzt worden sein. Muss ich dafür haften? Das fragte sich insbesondere ein Familienvater, der zum fraglichen Zeitpunkt mit der gesamten Familie im Urlaub gewesen war. Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung eine Haftung des Anschlussinhabers unter diesen Voraussetzungen abgelehnt.

Vorliegend warfen vier Rechteinhaber einem Familienvater vor, dass er etwa geschützte 2.000 Musiktitel illegal über Tauschbörsen im Internet verbreitet haben soll.

 

Familienvater erhielt Abmahnung

Wegen dieser angeblich über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung verlangten sie von ihm den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro. Dabei beriefen die Rechteinhaber sich darauf, dass sie die zugehörige IP-Adresse des Anschlussinhabers ermittelt hätten und über eine im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Auskunft bei der Deutschen Telekom erfahren hätten, dass diese IP-Adresse seinem Internetanschluss zugewiesen sei.

 

Nachdem der Familienvater die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, verklagten sie ihn vor dem Landgericht Köln.

 

Doch das Landgericht Köln wies die Klage der vier Rechteinhaber mit Urteil vom 24.10.2012 (Az. 28 O 391/11) ab. Das Gericht stellte klar, dass der Familienvater als Anschlussinhaber weder für die Abmahnkosten aufkommen braucht, noch Schadensersatz leisten muss.

 

Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten scheidet aus, weil sowohl eine Haftung als Täter, als auch eine Inanspruchnahme im Wege der sogenannten Störerhaftung ausscheidet. Inwieweit Prüfpflichten gegenüber Dritten- wie seinen beiden Söhnen- bestand konnte hier dahinstehen.

 

Familie war in Urlaub

Denn aufgrund eines vorgelegten Mietvertrages und einer Zeugenaussage stand fest, dass die ganze Familie zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorgeworfenen Rechtsverletzung auf Mallorca in Urlaub war.

 

Stecker zu PC und WLAN-Router waren gezogen

Des Weiteren konnte sich die Haftung im Rahmen der Störerhaftung auch nicht daraus ergeben, dass er über eine möglicherweise ungesicherte WLAN Verbindung verfügte-auf den unbekannte Dritte hätten Zugriff nehmen können. Aufgrund der vom Gericht glaubhaft beurteilten Aussage von zwei Zeugen konnte der Anschlussinhaber nämlich nachweisen, dass er Antritt der Reise sämtliche Stecker zu technischen Geräten - wie vor allem WLAN-Router und Computer - gezogen worden waren.

 

Aus diesem Grunde scheidet auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus. Hinzu kommt, dass die Vermutung der Täterschaft bei einem Anschlussinhaber auch bei fehlender Abwesenheit dadurch entkräftet wird, dass er über einen Familienanschluss verfügt. Dies ergibt sich aus der neuesten Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Köln (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 Az. 6 U 239/11).

 

Fazit

Hieran wird wieder einmal deutlich, wie schnell Unschuldige in die Fänge der Abmahnindustrie geraten und wegen Filesharings abgemahnt werden. Das Verfahren zur Ermittlung der IP Adresse des Anschlussinhabers ist längst nicht so zuverlässig, wie das die Abmahnindustrie behauptet. Auch Gerichte haben daran schon Zweifel geäußert.

 

Als Anschlussinhaber sollten Sie darauf achten, dass Sie über eine hinreichend verschlüsselte WLAN-Verbindung verfügen. Denn in der Rechtsprechung ist nicht geklärt, welche Anforderungen an den Nachweis des gezogenen Steckers zu PC und WLAN zu stellen ist. Denn nicht jeder abgemahnte Anschlussinhaber in der Situation des Familienvaters hat das Glück, dass im Beweisfrage die Steckerziehfrage geklärt werden kann- und er zum vorgeworfenen Zeitpunkt der Tat mit seiner Familie in Urlaub gewesen ist.

 

Hinzu kommt, dass eine offene WLAN Verbindung über den Router ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Ihren PC darstellt.

 

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