LG Halle: Entscheidung zur Facebook Pinnwand-Abmahnung

Abmahnung Filesharing
19.06.2012291 Mal gelesen
Das Landgericht Halle hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Facebook Nutzer zurückgewiesen. Dieser war wegen des rechtswidrigen Postings eines Dritten auf seiner Pinnwand abgemahnt worden. Sowohl private wie gewerbliche Facebook-Nutzer sollten dennoch aufpassen.

orliegend hatte eine Geschäftsführerin für die Webseite Ihres Unternehmens das Bild einer aufwändig gestalteten Spielzeugente abgelichtet. Nachdem die Firma das Foto auf ihre Seite geladen hatte, entdeckte sie es auf der Facebook-Seite eines Konkurrenten. Im Folgenden schickte sie dem betreffenden Facebook-Nutzer eine Abmahnung. Darin forderte sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies begründete sie damit, dass dieser durch die ungenehmigte Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Doch der Konkurrent verwies darauf, dass es sich bei dem Foto um das Posting eines Dritten handelt. Aufgrund dessen weigerte er sich, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin zog der mutmaßliche Rechteinhaber vor Gericht und begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

 

Das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 01.06.2012 (Az. 2 O 3/12) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Richter begründen das ausschließlich damit, dass es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO notwendigen Eilbedürftigkeit fehlt. Diese sei angesichts der geringen wirtschaftlichen Bedeutung nicht gegeben.

 

Für Facebook Nutzer bedeutet dieses Urteil keine Entwarnung. Das Gericht hat sich nämlich in seiner im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Entscheidung konsequenterweise nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit sie für das urheberrechtswidrige Posting eines Dritten auf ihrer Pinnwand haften müssen. Diese Frage wird erst in einem Berufungsverfahren beziehungsweise Hauptsacheverfahren geklärt werden. Von daher sollten Sie als Facebook Nutzer auch auf derartige Postings durch Dritte achten. Dies gilt gerade auch dann, wenn es sich beispielsweise um harmlos aussehende Fotos von Badeenten oder Bilder von populären Sängern handelt. Riskant wird die Sache für Sie insbesondere dann, wenn Sie solche Inhalte teilen oder kommentieren. Sie müssen zumindest dann damit rechnen, dass Ihnen die Urheberrechtsverletzung oder Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten zugerechnet wird.

 

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