LAG Düsseldorf beschränkt Managerhaftung

LAG Düsseldorf beschränkt Managerhaftung
24.06.2015319 Mal gelesen
Leitende Organe eines Unternehmens wie Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte können für ihre Fehler in der Unternehmensleitung zur Rechenschaft gezogen werden. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf können Unternehmen ihre leitenden Organe jedoch nicht unbegrenzt in Regress nehmen (Teilurteile vom 20.01.2015, 16 Sa 459/14 und 460/14).

In den vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fällen ging es um den Regress von Kartellbußen in Höhe von 191 Millionen Euro, die gegen das Unternehmen verhängt worden waren. Das Unternehmen verlangte diese Summe vom (ehemaligen) Geschäftsführer als Schadensersatz. Dieser habe von den Preis- und Quotenabsprachen gewusst und diese geduldet. Das Unternehmen sah hierin eine zumindest fahrlässige Verletzung der dem Geschäftsführer obliegenden Überwachungspflichten.

Grundsätzlich haftet der GmbH-Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG für alle Schäden, die der Gesellschaft durch eine Pflichtverletzung seinerseits entstehen. Nach Auffassung des LAG Düsseldorfs gilt dies jedoch nicht im Fall von Kartellbußen. Vom Bundeskartellamt verhängte Geldbußen sollen - so das Landesarbeitsgericht - den unrechtmäßig erzielten Vorteil des Unternehmens wieder abschöpfen, der durch den Verstoß gegen das Kartellrecht entstanden ist. Dieser müsse auch bei dem Unternehmen und nicht bei der handelnden Person abgeschöpft werden. Das LAG Düsseldorf ist mithin von einem vollständigen Ausschluss der Organhaftung im Innenverhältnis ausgegangen und nicht nur von einer Regressreduzierung. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass das Gesetz schon zwischen Bußgeldern für natürliche Personen und Unternehmen unterscheide. So sei die Bußgeldhöhe bei natürlichen Personen auf maximal eine Million Euro beschränkt, bei Unternehmen kann sie zehn Prozent des Umsatzes betragen.

Erstinstanzlich hatte auch das Arbeitsgericht Essen die Klage abgewiesen. Es stellte zudem fest, dass die Hinweise auf illegale Preisabsprachen im Rahmen einer konzernweiten Compliance-Prüfung nicht ausreichend verfolgt wurden. Dadurch treffe auch die übergeordneten Konzernstellen ein Mitverschulden.

Auch wenn das LAG Düsseldorf die Innenhaftung bei Unternehmenskartellbußen ablehnte, können auf die leitenden Organe wie Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte hohe Schadensersatzansprüche zukommen, die für diese existenzbedrohend sein können. Daher sollten sie sich durch entsprechende Maßnahmen absichern. Dabei kann z.B. ein effektives Compliance-System, der Abschuss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (D&O) oder die Gestaltung des Anstellungsvertrages (Geschäftsführervertrag, Vorstandsvertrag) hilfreich sein.

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Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

  

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