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Kartellrecht

Autor:
 Normen 

GWB

Art. 101 – 106 AEUV

VO 139/2004

VO 1/2003

 Information 

1. Allgemein

Das Kartellrecht schützt den Wettbewerb von Wirtschaftsunternehmen als solchen. Es ist in Deutschland im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Daneben bestehen Vorgaben durch das europäische Kartellrecht, die allgemein in den Art. 101 – 106 AEUV geregelt sind und konkretisiert werden u.a. durch die folgenden Europäischen Verordnungen:

  • VO 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

  • VO 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln

  • die branchenübergreifenden und branchenbezogenen Gruppenfreistellungsverordnungen

Das Kartellrecht gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftsbereiche. Sonderregeln bestehen gemäß § 28 GWB für die Landwirtschaft sowie gemäß § 30 GWB für die Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften (Verlagserzeugnispreisbindung).

2. Schadensersatz

Mit der EU-Richtlinie »RL 2014/104 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union« wurden neue Vorgaben für die erleichterte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Geschädigte gesetzt.

Die Umsetzung der Richtlinie in das GWB im Juni 2017 hat dazu beitragen, dass Unternehmen und Verbraucher effektiver Schadensersatzansprüche durchsetzen können, wenn sie durch einen Kartellverstoß geschädigt wurden. Die Einführung einer unternehmensbezogenen Sanktion stellt sicher, dass Kartellrechtsverstöße ebenso effektiv und nachhaltig verfolgt werden können wie in den Verfahren der Europäischen Kommission. Dadurch wird wirksam verhindert, dass Unternehmen kartellrechtliche Geldbußen in Millionenhöhe durch nachträgliche Vermögensverschiebungen und Umstrukturierungen vereiteln.

Hinweis:

Zu den Einzelheiten siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10207.

Begehrt ein Kläger wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht Schadensersatz, macht er einen Schaden geltend, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist. Für die Frage, ob infolge des Kartellrechtsverstoßes ein Schaden entstanden ist, gilt deshalb die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO. Dabei ist § 33 Abs. 3 Satz 3 GWB in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. § 252 Satz 2 BGB gibt dem Verletzten für die Darlegung und den Nachweis eines entgangenen Gewinns eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung gewährt. Allerdings ist nach § 286 ZPO festzustellen, ob der Anspruchsteller durch den Kartellrechtsverstoß betroffen ist (BGH 12.07.2016 – KZR 25/14).

3. Vorteilsabschöpfung

Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Teils, gegen Artikel 101 oder 102 des AEUV oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann gemäß § 34 GWB die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

Es handelt sich hierbei um ein verwaltungsrechtliches und nicht um ein straf- oder bußgeldrechtliches Instrument. Die Vorteilsabschöpfung soll sicherstellen, dass die durch den Kartellrechtsverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht beim Verursacher verbleiben. Insgesamt kann nicht mehr als der erzielte oder vermutete wirtschaftliche Vorteil in einmaliger Höhe eingefordert werden.

Dabei wurde die Vorteilsabschöpfung zum 07.11.2023 durch die geänderten Absätze 4 und 5 des § 34 GWB vereinfacht bzw. es wurden die Nachweisanforderungen im Hinblick auf den konkret erlangten Vorteil abgesenkt, damit wirtschaftliche Vorteile, die durch Kartellrechtsverstöße erlangt wurden, nicht bei den Unternehmen verbleiben, die die Verstöße begangen haben (siehe die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 20/6824).

Um eine unverhältnismäßige Abschöpfung zu vermeiden, sieht die Neuregelung insbesondere eine Deckelung auf maximal 10 % des Konzernumsatzes im abgeschlossenen Geschäftsjahr vor. TEST

Beihilfenrecht

GWB – Aufnahmezwang

GWB – Boykottverbot

GWB – Fusionskontrolle

GWB – Missbrauchsverbot

GWB – Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränkungen

Kartell

Kartellbehörden

Kartellverbot

Vergabe öffentlicher Aufträge

Bosch/Fritzsche: Die 8. GWB-Novelle – Konvergenz und eigene wettbewerbspolitische Akzente; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2013, 2225

Hempel: Ende des kollektiven Rechtsschutzes im deutschen Kartellrecht; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2015, 2077

(Langen)/Bunte: Kartellrecht. Kommentar; 14. Auflage 2022

Säcker: Die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle über Wasserpreise und Wassergebühren; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2012, 1105

Schulte/Just: Kartellrecht; 2. Auflage 2016

Weitbrecht: Eine neue Ära im Kartellschadensersatzrecht – Die 9. GWB-Novelle; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2017, 1574