Informationen zum Thema Abmahnung und Unterlassungserklärung

Informationen zum Thema Abmahnung und Unterlassungserklärung
19.09.2011499 Mal gelesen
Im Abmahnungsfall ist immer die Frage "Wie verhalte ich mich richtig?" und "Bin ich sicher, wenn ich eine Unterlssungserklärung abgebe, aber keine Reaktion erhalte". Hier lesen Sie ein paar sicher interessante Punkte dazu...

Das Amtsgericht Flensburg hat in einem Urteil vom 31.03.2011 zum Az.: 64 C 4/11 entschieden, dass es bereits zur Maßnahme der Wiederholungsgefahr ausreiche, wenn eine hinreichend ernst gemeinte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werde. Hierzu komme es nicht darauf an, dass der Unterlassungsgläubiger die Erklärung tatsächlich auch annehme, wenn sich aus der Erklärung ergibt, dass der Unterlassungsschuldner sich auch an die Erklärung gebunden halten möchte.

Es bedarf danach keines Unterlassungsvertrages, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Voraussetzung ist allerdings, dass hinreichend klar ist, dass der Unterlassungsschuldner sich an seine abgegebene Erklärung halten wird. Hierzu können derartige Indizien herangezogen werden, wie das Verhalten des Unterlassungsschuldners direkt vor oder bei Abgabe der Unterlassungserklärung. Beseitigt der Unterlassungsschuldner die behauptete rechtsverletzende Situation und erklärt die entsprechende sofortige Bereitschaft, die gerügten Aktivitäten nicht mehr zu entfalten, so muss davon ausgegangen werden, dass tatsächlich eine hinreichende Ernsthaftigkeit vorliegt und die Wiederholungsgefahr mithin ausgeräumt ist.

Die Entscheidung zeigt, dass es nicht notwendig ist, dass es zu einem Unterwerfungsvertrag kommt, um zu verhindern, dass ein Rechtsschutzbedürfnis, welches ein gerichtliches Verfahren, eingeleitet durch den Unterlassungsgläubiger, entfallen lässt.

Es kommt mithin im Detail darauf an, wie sich ein Abgemahnter verhält.

Wir raten dringend dazu, im Falle des Vorliegens einer wettbewerbsrechtlichen oder auch urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung anwaltliche Beratung hinzuzuziehen. Gerne stehen wir zur Verfügung, wenn es darum geht, das konkrete Vorgehen zu erörtern.

Sie erreichen uns wie folgt:

 Feil Rechtsanwälte - Tel. 0511/47390601, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

Gerne können Sie uns auch im Falle weiterer Fragen direkt kontaktieren, wenn es um das Thema Wettbewerbs-, Urheber- oder auch Markenrecht geht.

Sie finden weitere Informationen zu diesen Themengebieten auch auf den Seiten unter www.recht-freundlich.de.