Gesetzentwurf zum Urheberrecht: zivilrechtlicher Auskunftsanspruch, Deckelung der Abmahngebühren, Vorratsdatenspeicherung, Herausgabe von Nutzerdaten - Was ändert sich?

Abmahnung Filesharing
06.03.20092524 Mal gelesen

Nach dem jüngsten Beschluss des BVerfG vom 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08 zur Vorratsdatenspeicherung sind die Unklarheiten im Problemkreis der Massenabmahnungen nicht unbedingt beseitigt worden. Ebensowenig trägt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur "Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" dazu bei, der am 11. April 2008 durch das Parlament verabschiedet werden soll. Inhaltlich sieht der Entwurf einige Neuerungen vor, deren Sinn allerdings bezweifelt werden darf. So sieht das Gesetz u.a. vor, dass den Rechteinhabern künftig ein eigener Auskunftsanspruch gegenüber den Internet-Providern eingeräumt werden soll. Dies führt zweifelsohne zur Beendigung der Instrumentalisierung der Staatsanwaltschaften. Auf der anderen Seite lässt der Entwurf an entscheidenden Stellen die notwendige Klarheit vermissen. So soll in Fällen "offensichtlicher Rechtsverletzung" und im Falle von Urheberrechtsverletzungen "gewerblichen Ausmaßes" ein solcher Anspruch eingeräumt werden. Dies könnte allerdings im Widerspruch zum o.g. Beschluss des BVerfG stehen, der zumindest die Herausgabe der Verkehrsdaten nur noch unter strengsten Voraussetzungen als zulässig erachtet. Zu unterscheiden sind die Verkehrsdaten zudem von den Bestandsdaten, die davon nicht betroffen sein sollen. Diese dürfen nach wie vor herausgegeben werden, wenn dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist. Demnach müsste ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat vorliegen. Dies kann m.E. in den Filesharing Fällen oftmals verneint werden, da der Anschlussinhaber nicht immer auch gleichzusetzen ist mit dem Urheberrechtsverletzer. Dies trifft insbesondere auf Familien mit Kindern zu. Aus diesem Grunde hat auch das Landgericht Saarbrücken jüngst beschlossen, dass die Namen der Anschlussinhaber nicht in jedem Fall herausgegeben werden müssen und einen hinreichenden Tatverdacht verneint! (vgl.: LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2008, Az: 5 (3) Qs 349/07).

Auch hinsichtlich der Deckelung darf bezweifelt werden, ob diese so einfach hingenommen wird. Aktuell sieht der Entwurf eine Deckelung der Anwaltsgebühren auf 100 € pro Fall vor. Dies soll jedoch nur für Fälle Geltung haben, die "einfach gelagert" sind.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Gesetzentwurf in seiner aktuellen Form keine Klarheiten bringen wird. Im Gegenteil! Vielmehr werden zusätzliche Verfahren zur Klärung und Bestimmung der Rechtsbegriffe zu erwarten sein. Erstaunlich ist vor allen Dingen, dass der Entwurf im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des BVerfG steht. Die Einräumung eines eigenen zivilrechtlichen  Auskunftsanspruchs der Musikindustrie gegenüber den Providern dürfte schwerlich mit unserer Verfassung zu vereinbaren sein. Insoweit dürfte der Entwurf neben den Verfahren zur Begriffsbestimmung gleichsam Anlass für erfolgsversprechende Verfassungsbeschwerden geben.

RA K.Gulden, LL.M.

Medienrecht mainz

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