Rechtswörterbuch

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Parlament

 Normen 

Art. 20 Abs. 2 GG

AbgG

BWG

GO BT

 Information 

Verfassungsorgan, das vom Volk direkt gewählt wird (häufig als synonymer Ausdruck verwandt: die Volksvertretung)

In Art. 20 Abs. 2 GG ist für die Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz der repräsentativen oder auch parlamentarischen Demokratie festgelegt. Das Volk übt die Staatsgewalt nicht unmittelbar aus, sondern überträgt sie auf gewählte Körperschaften, die Parlamente. Parlament des Bundes ist der Bundestag. Parlamente der Länder sind die Landtage.

Wesentliche Aufgaben bzw. Befugnisse der Parlamente sind:

  • Ausübung der gesetzgebenden Gewalt

  • Wahl der Regierungschefs (Bundestag wählt den Bundeskanzler, Landtage wählen die Ministerpräsidenten)

  • Überwachung und Kontrolle von Regierung und Verwaltung nach Maßgabe der Verfassung (vgl. Art. 43 f. GG, Art. 67 GG [Misstrauensvotum])

  • Budgetrecht: Recht, den Haushaltsplan verbindlich festzustellen (vgl. Art. 110 GG) also das Recht, die Steuern und Abgaben zu bewilligen

 Siehe auch 

Abgeordnetenbestechung

Bundestag

Gesetzesinitiative

Legislative

Mandat - freies

Plenum

Winkelmann: Handbuch für die Parlamentarische Praxis; Loseblattwerk