Geschwindigkeitsmessung mit Gerät ES 3.0: Hersteller ist nicht zur umfänglichen Darlegung der technischen Daten verpflichtet!

Verkehrsrecht
23.05.2012441 Mal gelesen
Das AG Saarbrücken hat entschieden, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung das standardisierte Messverfahren eines Messgerätes nicht dadurch bestritten ist, dass der Hersteller die Offenlegung sämtlicher technischer Daten verweigert.

Das AG Saarbrücken hat am 20.09.2011 entschieden, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung das standardisierte Messverfahren eines Messgerätes nicht dadurch bestritten ist, dass der Hersteller die Offenlegung sämtlicher technischer Daten verweigert und somit eine vollumfängliche Bewertung der beanstandeten Messung durch einen Sachverständigen unmöglich bleibt.

 Der Sachverständige des Verfahrens sah sich nicht in der Lage die Messwertbildung des Messgerätes ES 3.0 der Firma ESO vollständig nachzuvollziehen um eine fehlerhafte Funktionsweise auszuschließen. Die Durchsichtigkeit des Messverfahrens wurde durch das Gericht jedoch als nicht notwendig erachtet. Ein standardisiertes Messverfahren bei der Geschwindigkeitsmessung  soll stets vorliegen, wenn das Gerät durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist. Durch die Zulassung bestätigt das PTB, dass die Funktionsweise der Messwertbildung ausreichend geprüft wurde und ordnungsgemäß ist. In einem Verfahren, in welchem die Messung durch dieses Gerät als fehlerhaft bestritten wird, bedarf es der Prüfung der Funktionsweise der Messwerterhebung daher nicht erneut. Die Zweifel des Sachverständigen hierüber sind unbeachtlich in Bezug auf das standardisierte Messverfahren. Diesen Erläuterungen liegt jedoch zugrunde, dass das Messgerät nach der Bedienungsanleitung und der PTB-Zulassung fehlerfrei aufgebaut wurde.

 Der Hersteller eines Messgerätes zur Geschwindigkeitsmessung ist nicht verpflichtet sich von seinem Betriebsgeheimnis zu lösen und seine technischen Daten über die konkrete Funktionsweise des Messgerätes darzulegen.

 

Etwas anderes gilt aber, wenn konkrete Messfehler vorgetragen werden. Dann bedarf es auch bei "standardisierten" Messverfahren einer genauen Nachprüfung und die Möglichkeit zu einer Einstellung des Bußgeldverfahrens wird dann eröffnet.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten. 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.