Rechtswörterbuch

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Bedienungsanleitung

 Normen 

§ 323 BGB

 Information 

1. Bedienungsanleitung

Der Lieferant eines technischen Geräts ist grds. verpflichtet, dem Kunden ohne zusätzliche Vergütung eine allgemein verständliche Bedienungsanleitung zu überlassen.

Diese Pflicht zählt zu den Hauptleistungspflichten des Lieferanten. Kommt er ihr nicht nach, sind die Regelungen der Unmöglichkeit bzw. des Schuldnerverzuges anwendbar.

Das Recht der fehlerhaften Montageanleitung ist auf Bedienungsanleitung nicht anwendbar!

2. Montageanleitung

Montageanleitungen sind Anleitungen zum Zusammenbau, einer Aufstellung oder einem Anschluss der Kaufsache.

Rechtslage seit dem 01.01.2022:

Nach § 434 Abs. 4 BGB entspricht die Kaufsache den Montageanforderungen, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist (Absatz 4 Nummer 1) oder eine unsachgemäße Montage weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht (Absatz 4 Nummer 2).

Die Kaufsache ist danach mangelhaft, wenn sie unsachgemäß montiert worden ist und

  1. a)

    die Montage Teil des Kaufvertrags ist und vom Verkäufer oder unter seiner Verantwortung vorgenommen wurde

    oder

  2. b)

    die vom Käufer vorzunehmende Montage von diesem getätigt wurde und die unsachgemäße Montage auf einen Mangel in der vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Anleitung zurückzuführen ist.

Das vormalige Recht und die EU-Richtlinie bestimmen beide ausdrücklich, dass der Verkäufer auch für einen Mangel verantwortlich ist, wenn er die Montage nicht höchstpersönlich vorgenommen hat, sondern diese unter seiner Verantwortung oder durch einen Erfüllungsgehilfen erfolgte. Es entspricht indes einem allgemeinen Rechtsprinzip, dass Leistungen grundsätzlich delegiert werden können. In solchen Fällen bleibt jedoch grundsätzlich der delegierende Schuldner auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistung verantwortlich. In § 434 Abs. 4 BGB wurde daher die ausdrückliche Bestimmung einer Verantwortung des Verkäufers auch für Erfüllungsgehilfen gestrichen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung bezweckt ist. Denn die Verantwortung des Verkäufers für von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen.

 Siehe auch 

Kaufvertrag - Gewährleistung

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB. Kommentar; 17. Auflage 2022